Voraussetzungen für die Gewährung einer Sonderabschreibung (Fördergebiets-Afa)
Leitsatz
Für begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 FördG, die im Fördergebiet durchgeführt werden, können Steuerpflichtige
Sonderabschreibungen nach § 4 oder Gewinnabzüge nach § 5 vornehmen oder Rücklagen nach § 6 bilden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FördG).
Begünstigt sind nach § 3 Satz 1 FördG u.a. die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern
(Baumaßnahmen). Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FördG unter anderem die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter. Die Sonderabschreibungen können im Jahre des
Investitionsabschlusses und in den folgenden 4 Jahren in Anspruch genommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAC-60350
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 02.08.2007 - IV 382/2005
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