Verdeckte Gewinnausschüttung bei von der Vertragsvereinbarung abweichender tatsächlicher Übung
Leitsatz
Bei zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner Körperschaft geschlossenen Verträgen ist abweichend von der vertraglichen
Regelung bei Dauerschuldverhältnissen zur Ermittlung des tatsächlich Gewollten im Rahmen der Auslegung auf die tatsächliche
Übung abzustellen.
Wird eine zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft vertraglich vereinbarte Deckelung einer
Tantiemezahlung abweichend von der vertraglichen Regelung in tatsächlicher Übung über mehrere Jahre hinweg nicht umgesetzt
und ist dies mit der Erstellung der jeweiligen Jahresabschlüsse objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung getreten, liegt
bzgl. des die Deckelung übersteigenden Betrages keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Fundstelle(n): ZAAAC-60349
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 25.05.2007 - 4 K 1499/05
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