Kein Kindergeldanspruch für die Zeit nach Ende der ersten Berufsausbildung und vor Beginn einer zweiten Berufsausbildung bei
selbstständiger Tätigkeit des volljährigen Kindes im erlernten Beruf
Leitsatz
1. Ist eine Berufsausbildung des volljährigen Kindes bereits abgeschlossen, kann die Kindergeldberechtigung bei ernsthaften,
aber erfolglosen Bemühungen um eine Zweitausbildung erneut einsetzen, insbesondere dann, wenn ein Kind im erlernten Beruf
keine Anstellung findet.
2. Es besteht aber kein Kindergeldanspruch für die Zeit nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung und vor dem Beginn der
zweiten Berufsausbildung (im Streitfall: Übergangsphase von 18 Monaten), wenn das volljährige Kind nach Beendigung der ersten
Ausbildung im erlernten Beruf einen Arbeitsplatz gefunden oder mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit begonnen hat; in
diesem Fall tritt, solange der Arbeitsplatz besetzt wird bzw. die selbstständige Erwerbstätigkeit fortgesetzt wird, der (weitere)
Ausbildungswille hinter den Erwerbswillen zurück, ohne dass es auf die Höhe der dabei erzielten Einkünfte und den zeitlichen
Umfang der Erwerbstätigkeit (Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit) ankäme.
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 157 Nr. 3 XAAAC-60328
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.07.2007 - 10 K 2162/03
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