Betriebliche Veranlassung einer Festveranstaltung anlässlich des fünfjährigen Bestehens einer Sozietät bei Durchführung einen
Tag nach dem 50. Geburtstag eines Sozius
Leitsatz
1. Eine in den Geschäftsräumen einer Sozietät anlässlich des fünfjährigen Sozietätsjubiläums durchgeführte Festveranstaltung
der Sozietät kann auch dann ausschließlich betrieblich veranlasst sein, wenn sie an einem Freitag und nur einen Tag nach dem
50. Geburtstag eines Sozius durchgeführt wird.
2. Es spricht bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls für eine ausschließlich betriebliche Veranlassung
der Feier, wenn u.a. die 120 teilnehmenden Gäste ausschließlich zum Sozietätsjubiläum eingeladen worden sind, zwar den 40
Teilnehmern aus dem Mitarbeiter- und Kollegenkreis möglicherweise der „runde” Geburtstag des Sozius bekannt war, den übrigen
80 Gästen (Mandanten und Geschäftspartner der Sozietät) aber wohl nicht und wenn zudem der betreffende Sozius bereits unmittelbar
am Geburtstag die Mitarbeiter der Sozietät bewirtet und am Abend, wenn auch in kleinerem Rahmen, in ein Restaurant eingeladen
hat. Wenn von 300 eingeladenen Gästen nur 120 zu der in der Osterzeit durchgeführten Festveranstaltung erschienen sind, kann
aus dem Umstand, dass ein Büffet für 260 Gäste bestellt worden ist, nicht die Teilnahme von in der Einladungsliste nicht erwähnten,
„privaten Geburtstagsgästen” des Sozius gefolgert werden.
Fundstelle(n): NAAAC-60327
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.06.2007 - 1 K 1377/03 B
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