Ein Vorteil stellt keine Entlohnung dar, sondern wird aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aus
den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In derartigen Fällen
kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.
Vom Arbeitgeber getragene Kosten für die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers in einem Wirtschaftsclub liegen im eigenbetrieblichen
Interesse des Arbeitgebers, wenn die Kostentragung sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als notwendige Begleiterscheinung
betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist.
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 564 Nr. 9 AAAAC-60314
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.05.2007 - 11 K 555/04
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