Antrag auf Beteiligung an der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags nicht betriebsstättenbezogen
Leitsatz
Die von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmende Änderung einer Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr vergangen ist, seit
dem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, der übergangene Steuerberechtigte hat die Änderung der
Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt.
Die Übersendung von Durchschriften von Gewerbeanmeldungen stellt keinen Antrag i. S. des § 189 AO dar.
Der rechtzeitig gestellte Antrag nach § 189 Satz 3 AO wahrt die Frist hinsichtlich des gesamten Anspruchs des übergangenen
Steuerberechtigten, solange ununterbrochen eine Betriebsstätte auf dem Gemeindegebiet steht.
Die „Zerlegungssperre„ des § 189 Satz 3 AO greift auch dann nicht ein, wenn anstelle der von der Gemeinde in ihrem Antrag
an das FA auf Beteiligung an dem Gewerbesteuermessbetrag erwähnten Betriebsstätte in den Streitjahren nur noch eine andere
Betriebsstätte unterhalten wird.
Fundstelle(n): GAAAC-60312
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.07.2007 - 11 K 306/04
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