Kapitel III: Verpflichtungen für Betreiber und
Verfahren der Marktprüfung
Artikel 13 Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) In der
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
werden die Ziele eines
Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der
Gemeinschaft festgelegt, der Telekommunikations-Festnetze und Mobilfunknetze,
Kabelfernsehnetze, terrestrische Rundfunknetze, Satellitennetze und Netze,
die das Internetprotokoll (IP) verwenden, zur Übertragung von Sprache,
Faxnachrichten, Daten oder Bildern erfasst. Die Genehmigung für diese
Netze kann durch die Mitgliedstaaten entsprechend der
Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)
oder durch frühere
Regelungsmaßnahmen erteilt worden sein. Die Bestimmungen der vorliegenden
Richtlinie gelten für Netze, die zur Bereitstellung öffentlich
zugänglicher Kommunikationsdienste genutzt werden. Diese Richtlinie
betrifft Zugangs- und Zusammenschaltungsvereinbarungen zwischen
Diensteanbietern. Nichtöffentliche Netze unterliegen keinerlei
Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie, außer wenn sie Zugänge
zu öffentlichen Netzen nutzen und damit den von den Mitgliedstaaten
festgelegten Bedingungen unterliegen können.
(2) Dienste, die Inhalte
bereitstellen, wie etwa des des Verkaufsangebots eines Pakets von Rundfunk-
oder Fernsehinhalten, fallen nicht unter den gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.
(3) Der Begriff
„Zugang” hat eine weit gefasste Bedeutung; daher muss genau
definiert werden, in welchem Sinn dieser Begriff ungeachtet seiner Verwendung
in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft in dieser Richtlinie gebraucht wird.
Ein Betreiber kann Eigentümer eines Netzes oder von
Infrastruktureinrichtungen sein oder diese ganz oder teilweise mieten.
(4) In der
Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die
Übertragung von Fernsehsignalen
wurden weder ein
bestimmtes Fernsehübertragungssystem noch spezielle Dienstanforderungen
vorgeschrieben; so konnten die Marktteilnehmer die Initiative übernehmen
und geeignete Systeme entwickeln. Die europäischen Marktteilnehmer haben
über die Digital Video Broadcasting Group eine Familie von
Fernsehübertragungssystemen entwickelt, die von Sendeanstalten auf der
ganzen Welt übernommen wurden. Diese Übertragungssysteme wurden vom
Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) genormt und
in Empfehlungen der internationalen Fernmeldeunion umgesetzt. In Bezug auf den
Begriff „Breitbild-Digitalfernsehdienste” ist das Verhältnis
16: 9 das Referenzformat für Fernsehdienste und Programme im
Breitbildformat; dieses hat sich nun infolge des Beschlusses 93/424/EWG
des Rates vom 22. Juli 1993 über einen Aktionsplan zur
Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa
auf den Märkten
der Mitgliedstaaten durchgesetzt.
(5) Auf einem offenen und
wettbewerbsorientierten Markt sollten keine Beschränkungen bestehen, die
Unternehmen davon abhalten, insbesondere grenzüberschreitende Zugangs- und
Zusammenschaltungsvereinbarungen unter Einhaltung der Wettbewerbsregeln des
Vertrags untereinander auszuhandeln. Im Zusammenhang mit der Schaffung eines
effizienteren, wirklich europaweiten Marktes mit einem wirksamen Wettbewerb,
größerer Auswahl und wettbewerbsfähigen Dienstleistungen
für die Verbraucher, sollten Unternehmen, die Anträge auf Zugang oder
Zusammenschaltung erhalten, derartige Vereinbarungen grundsätzlich auf
gewerblicher Grundlage abschließen und nach Treu und Glauben
aushandeln.
(6) Auf Märkten, auf
denen manche Unternehmen weiterhin eine deutlich stärkere
Verhandlungsposition einnehmen als andere und einige Unternehmen zur Erbringung
ihrer Dienste auf die von anderen bereitgestellten Infrastrukturen angewiesen
sind, empfiehlt es sich, einen Rahmen von Regeln zu erstellen, um das wirksame
Funktionieren des Marktes zu gewährleisten. Die nationalen
Regulierungsbehörden sollten befugt sein, den Zugang, die
Zusammenschaltung und die Interoperabilität von Diensten im Interesse der
Nutzer zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen, falls dies auf dem
Verhandlungsweg nicht erreicht wird. Sie können insbesondere die
Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds dadurch sicherstellen, dass den
Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, ausgewogene
Verpflichtungen auferlegt werden. Die Kontrolle der Zugangswege kann den Besitz
oder die Kontrolle der (festen oder mobilen) physischen Verbindung zu dem
Endnutzer und/oder die Fähigkeit implizieren, die nationale Nummer oder
die nationalen Nummern, die für den Zugang zu dem jeweiligen Netzendpunkt
des Endnutzers erforderlich sind, zu ändern oder zu entziehen. Dies
wäre beispielsweise der Fall, wenn Netzbetreiber die Auswahl für die
Endnutzer beim Zugang zu Internetportalen und -diensten in unzumutbarer Weise
beschränken.
(7) Einzelstaatliche
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen die Zugangs- oder
Zusammenschaltungsbedingungen von den Tätigkeiten der Partei, die eine
Zusammenschaltung wünscht, und insbesondere von der Höhe ihrer
Investition in die Netzinfrastruktur – und nicht von den erbrachten
Zusammenschaltungs- oder Zugangsdiensten – abhängig gemacht werden,
können unter Umständen zu Wettbewerbsverzerrungen führen und
daher mit den Wettbewerbsregeln unvereinbar sein.
(8) Netzbetreiber, die den
Zugang zu ihren eigenen Kunden kontrollieren, tun dies durch Nummern oder
Adressen aus einem veröffentlichten Nummerierungs- oder
Adressierungsbereich, die eindeutig identifiziert sind. Andere Netzbetreiber
müssen in der Lage sein, diesen Kunden Anrufe zuzustellen, und müssen
sich deshalb direkt oder indirekt zusammenschalten können. Die bestehenden
Rechte und Pflichten zur Verhandlung über die Zusammenschaltung sollten
daher beibehalten werden. Ferner ist es zweckmäßig, die bereits in
der Richtlinie 95/47/EG festgelegten Verpflichtungen beizubehalten, wonach
die für die Übertragung von Fernsehdiensten genutzten und der
Öffentlichkeit zugänglichen vollständig digitalen elektronischen
Kommunikationsnetze zur Verteilung von Breitbilddiensten und -programmen
geeignet sein müssen, damit die Nutzer diese Programme in dem Format
empfangen können, in dem sie gesendet werden.
(9) Interoperabilität
ist für die Endnutzer von Nutzen und ein wichtiges Ziel dieses
Rechtsrahmens. Die Förderung der Interoperabilität ist eines der
Ziele der nationalen Regulierungsbehörden, wie sie in diesem Rechtsrahmen
festgelegt sind, der außerdem vorsieht, dass die Kommission als Grundlage
für die Förderung der Harmonisierung auf dem Gebiet der
elektronischen Kommunikation ein Verzeichnis von Normen und/oder
Spezifikationen für die Bereitstellung von Diensten, technischen
Schnittstellen und/oder Netzfunktionen veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten
sollten die Anwendung veröffentlichter Normen und/oder Spezifikationen in
dem Maße fördern, wie es zur Gewährleistung der
Interoperabilität der Dienste und zur Verbesserung der
Auswahlmöglichkeiten der Nutzer unbedingt erforderlich ist.
(10) Wettbewerbsregeln
allein genügen möglicherweise nicht, um im Zeitalter des digitalen
Fernsehens kulturelle Vielfalt und Medienpluralismus sicherzustellen. Mit der
Richtlinie 95/47/EG wurde ein erster Rechtsrahmen für die entstehende
Digitalfernsehindustrie geschaffen; dieser Rahmen, und insbesondere
die Verpflichtung zur Gewährung der Zugangsberechtigung zu fairen,
angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, sollte beibehalten werden,
um die Verfügbarkeit einer großen Bandbreite an Programmen und
Dienstleistungen sicherzustellen. Diese Verpflichtungen sollten aufgrund der
technologischen und marktwirtschaftlichen Entwicklungen regelmäßig
entweder von einem Mitgliedstaat für seinen einzelstaatlichen Markt oder
von der Kommission für die Gemeinschaft überprüft werden, um
insbesondere festzustellen, ob es angemessen ist, sie so weit auf neue Gateways
wie elektronische Programmführer (EPG) und
Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API) auszudehnen, wie es erforderlich ist,
um für die Endnutzer die Zugänglichkeit bestimmter digitaler
Rundfunk- und Fernsehdienste sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten können
die digitalen Rundfunk- und Fernsehdienste festlegen, zu denen dem Endnutzer
durch die von ihnen für erforderlich erachteten Rechts- und
Verwaltungsvorschriften Zugang zu gewährleisten ist.
(11) Die Mitgliedstaaten
können ihren einzelstaatlichen Regulierungsbehörden ferner gestatten,
die Verpflichtungen in Verbindung mit der Zugangsberechtigung zu digitalen
Rundfunk- und Fernsehdiensten zu überprüfen, um mittels einer
Marktanalyse zu beurteilen, ob die Zugangsbedingungen in Bezug auf Betreiber,
die nicht über beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt
verfügen, geändert oder zurückgenommen werden sollten. Diese
Zurücknahme oder Änderung sollte den Zugang der Endnutzer zu solchen
Diensten oder die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen Wettbewerbs nicht negativ
beeinflussen.
(12) Um den Fortbestand
der derzeitigen Vereinbarungen zu sichern und Rechtslücken zu vermeiden,
muss sichergestellt werden, dass die durch die Artikel 4, 6, 7, 8, 11, 12
und 14 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der
Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes
und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für
einen offenen Netzzugang (ONP)
auferlegten Zugangs- und
Zusammenschaltungsverpflichtungen, die Verpflichtungen gemäß
Artikel 16 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen
Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im
Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld
in Bezug auf den
Sonderzugang und die aus der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom
5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen
in Bezug auf die
Bereitstellung von Mietleitungskapazität erwachsenden Verpflichtungen
zunächst in den neuen Rechtsrahmen übernommen, aber einer
unverzüglichen Überprüfung aufgrund der auf dem Markt
herrschenden Bedingungen unterzogen werden. Eine solche Überprüfung
sollte auch auf die von der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über
den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss
erfassten
Organisationen erstreckt werden.
(13) Die
Überprüfung sollte anhand einer Marktanalyse nach ökonomischen
Gesichtspunkten und gestützt auf wettbewerbsrechtliche Methoden
vorgenommen werden. Die vorab festgelegten bereichsspezifischen Regeln sollen
mit zunehmendem Wettbewerb schrittweise abgebaut werden. Allerdings trägt
das Verfahren auch den Übergangsproblemen auf dem Markt wie beispielsweise
den Problemen in Verbindung mit dem internationalen Roaming wie auch der
Möglichkeit Rechnung, dass beispielsweise im Bereich der Breitbandnetze
infolge der technischen Entwicklung neue Engpässe entstehen können,
die gegebenenfalls eine Vorabregulierung erfordern. Es ist sehr wohl
möglich, dass der Wettbewerb sich auf verschiedenen Marktsegmenten und in
verschiedenen Mitgliedstaaten mit unterschiedlicher Geschwindigkeit entwickelt;
die nationalen Regulierungsbehörden müssen in der Lage sein, die
Regulierungsauflagen dort zu lockern, wo der Wettbewerb zu den gewünschten
Ergebnissen führt. Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer unter
vergleichbaren Bedingungen in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichermaßen
behandelt werden, sollte die Kommission gewährleisten können, dass
die Bestimmungen dieser Richtlinie einheitlich angewandt werden. Die nationalen
Regulierungsbehörden und die mit der Anwendung des Wettbewerbsrechts
betrauten nationalen Behörden sollten gegebenenfalls ihre Tätigkeit
koordinieren um sicherzustellen, dass die geeignetste Abhilfemaßnahme
getroffen wird. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind im Rahmen des
Übereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO) über
Basis-Telekommunikationsdienste Verpflichtungen in Bezug auf die
Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen eingegangen, die eingehalten
werden müssen.
(14) In der
Richtlinie 97/33/EG wurde eine Reihe von Verpflichtungen für
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgelegt: Transparenz,
Gleichbehandlung, getrennte Buchführung, Gewährung des Zugangs und
Preiskontrolle, einschließlich Kostenorientierung. Diese Reihe
möglicher Verpflichtungen sollte als Möglichkeit beibehalten,
gleichzeitig aber auch als Obergrenze der Auflagen für Unternehmen
festgeschrieben werden, um eine Überregulierung zu vermeiden. In
Ausnahmefällen kann es zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen oder
des Gemeinschaftsrechts zweckmäßig sein, allen Marktteilnehmern
Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, wie
dies gegenwärtig bei den Zugangsberechtigungssystemen für
Digitalfernsehdienste der Fall ist.
(15) Die Auferlegung einer
spezifischen Verpflichtung für ein Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht erfordert keine zusätzliche Marktanalyse, sondern eine
Begründung dafür, dass die betreffende Verpflichtung im
Verhältnis zum festgestellten Problem sinnvoll und angemessen
ist.
(16) Transparenz in Bezug
auf die Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingungen einschließlich der
Preise beschleunigt den Verhandlungsprozess, verhindert Streitigkeiten und
bietet den Marktteilnehmern die Gewissheit, dass ein bestimmter Dienst ohne
Diskriminierung erbracht wird. Die Offenheit und Transparenz in Bezug auf
technische Schnittstellen kann von besonderer Bedeutung sein, um
Interoperabilität sicherzustellen. Erlegt eine nationale
Regulierungsbehörde die Verpflichtung auf, Informationen zu
veröffentlichen, so kann sie unter Berücksichtigung der Art und des
Zwecks der betreffenden Informationen auch festlegen, wie die Informationen
zugänglich zu machen sind – dies kann beispielsweise die Art der
Veröffentlichung (auf Papier und/oder elektronisch) betreffen –, und
sie kann festlegen, ob die Informationen gebührenfrei erhältlich sind
oder nicht.
(17) Der
Gleichbehandlungsgrundsatz garantiert, dass Unternehmen mit Marktmacht den
Wettbewerb nicht verzerren, insbesondere wenn es sich um vertikal integrierte
Unternehmen handelt, die Dienste für andere Anbieter erbringen, mit denen
sie auf nachgelagerten Märkten im Wettbewerb stehen.
(18) Durch die getrennte
Buchführung können interne Übertragungen ermittelt werden, so
dass die nationalen Regulierungsbehörden die Einhaltung der
Gleichbehandlungsverpflichtungen überprüfen können. Die
Kommission hat hierzu ihre Empfehlung 98/322/EG vom 8. April 1998 zur
Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 2
– Getrennte Buchführung und Kostenrechnung)
veröffentlicht.
(19) Die Verpflichtung zur
Gewährung des Infrastrukturzugangs kann ein angemessenes Mittel zur
Belebung des Wettbewerbs sein, doch müssen die nationalen
Regulierungsbehörden die Rechte eines Infrastruktureigentümers zur
kommerziellen Nutzung seines Eigentums für eigene Zwecke und die Rechte
anderer Diensteanbieter auf Zugang zu Einrichtungen, die sie zum Erbringen
konkurrierender Dienste benötigen, gegeneinander abwiegen. Wird Betreibern
die Verpflichtung auferlegt, angemessenen Anträgen auf Zugang zu
Bestandteilen des Netzes und der zugehörigen Infrastruktur bzw. auf
Nutzung derselben stattzugeben, so sollten diese Anträge nur aufgrund
objektiver Kriterien wie etwa technische Machbarkeit oder die notwendige
Aufrechterhaltung der Netzintegrität abgelehnt werden. Wenn der Zugang
verweigert wird, kann die beschwerte Partei das in den Artikeln 20 und 21
der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannte
Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. Von einem Betreiber, der
verpflichtet ist, angeordneten Zugang zu gewähren, kann nicht verlangt
werden, Arten des Zugangs bereitzustellen, deren Bereitstellung nicht in seiner
Befugnis liegt. Die den Wettbewerb kurzfristig belebende Verpflichtung zur
Gewährung des Zugangs sollte nicht dazu führen, dass die Anreize
für Wettbewerber zur Investition in Alternativeinrichtungen, die
langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, entfallen. Die Kommission
hat eine Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf
Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich
veröffentlicht,
in der diese Fragen behandelt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden
können im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dem Betreiber und/oder den
Nutznießern von angeordnetem Zugang technische oder betriebsbezogene
Bedingungen auferlegen. Insbesondere die Vorgabe technischer Vorschriften
sollte mit der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für
die Dienste der Informationsgesellschaft
im Einklang stehen.
(20) Preiskontrolle kann
notwendig sein, wenn die Marktanalyse ergibt, dass auf bestimmten Märkten
der Wettbewerb unzureichend ist. Der rechtliche Eingriff kann relativ
zurückhaltend sein und beispielsweise der in Richtlinie 97/33/EG
festgelegten Verpflichtung entsprechen, dass die Preise für die
Betreiberauswahl angemessen sein müssen; er kann aber auch sehr viel
weiter gehen und etwa die Auflage beinhalten, dass die Preise zur umfassenden
Rechtfertigung ihrer Höhe kostenorientiert sein müssen, falls der
Wettbewerb nicht intensiv genug ist, um überhöhte Preise zu
verhindern. Insbesondere Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht sollten
Verdrängungspreise vermeiden, bei denen Unterschiede zwischen ihren
Endverbraucherpreisen und den von Wettbewerbern mit ähnlichem
Dienstangebot erhobenen Zusammenschaltungsentgelten, so gestaltet sind, dass
ein nachhaltiger Wettbewerb nicht gewährleistet ist. Ermittelt eine
nationale Regulierungsbehörde die Kosten, die für die Einrichtung
eines nach dieser Richtlinie zugelassenen Dienstes entstehen, so ist eine
angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital, einschließlich
eines angemessenen Betrags für Arbeits- und Aufbaukosten, vorzusehen,
wobei erforderlichenfalls eine Anpassung des Kapitalwerts vorgenommen wird, um
die aktuelle Bewertung der Vermögenswerte und die betriebliche Effizienz
widerzuspiegeln. Die Methode der Kostendeckung sollte auf die Umstände
abgestimmt sein und das Erfordernis berücksichtigen, die wirtschaftliche
Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb zu fördern und für die
Verbraucher möglichst vorteilhaft zu sein.
(21) Erlegt eine nationale
Regulierungsbehörde die Verpflichtung auf, zur Erleichterung der
Preiskontrolle eine Kostenrechnungsmethode einzuführen, kann sie, soweit
sie über das notwendige qualifizierte Personal verfügt, selbst eine
jährliche Prüfung vornehmen, um die Übereinstimmung mit dieser
Kostenrechnungsmethode zu gewährleisten, oder sie kann die Prüfung
von einer anderen qualifizierten Stelle vornehmen lassen, die von dem
betreffenden Betreiber unabhängig ist.
(22) Durch die
Veröffentlichung von Informationen seitens der Mitgliedstaaten soll
sichergestellt werden, dass die Marktteilnehmer sowie potenzielle Neueinsteiger
ihre Rechte und Pflichten kennen und wissen, wo genaue einschlägige
Informationen zu finden sind. Veröffentlichungen im nationalen amtlichen
Publikationsorgan unterstützen die interessierten Kreise in anderen
Mitgliedstaaten bei der Suche nach relevanten Informationen.
(23) Um die Wirksamkeit
und die Effizienz des europaweiten Marktes im Bereich der elektronischen
Kommunikation sicherzustellen, sollte die Kommission eine
Überwachungsfunktion wahrnehmen und Informationen über die
Gebühren, die Einfluss auf die Festlegung des Preises für die
Endnutzer haben, veröffentlichen.
(24) Die Entwicklung des
Marktes der elektronischen Kommunikation mit ihrer zugehörigen
Infrastruktur könnte nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die
Landschaft haben. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten diese Entwicklung
überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um solche
Auswirkungen durch geeignete Vereinbarungen und andere Vorkehrungen mit den
zuständigen Stellen zu minimieren.
(25) Um festzustellen, ob
das Gemeinschaftsrecht korrekt angewandt wird, muss die Kommission wissen,
welche Unternehmen als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet
wurden und welche Verpflichtungen die nationalen Regulierungsbehörden den
Marktteilnehmern auferlegt haben. Deshalb ist es erforderlich, dass die
Mitgliedstaaten diese Informationen nicht nur auf nationaler Ebene
veröffentlichen, sondern auch der Kommission übermitteln. Wenn die
Mitgliedstaaten gehalten sind, der Kommission Angaben zu übermitteln, so
kann diese Übermittlung auf elektronischem Wege erfolgen, sofern geeignete
Authentifizierungsverfahren vereinbart werden.
(26) Angesichts der
Geschwindigkeit der technologischen und marktwirtschaftlichen Entwicklungen ist
es zweckmäßig, die Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb von drei
Jahren nach dem Beginn ihrer Anwendung zu überprüfen, um zu
ermitteln, ob die angestrebten Ziele erreicht werden.
(27) Die zur
Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni
1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen
werden.
(28) Da die Ziele der
vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Schaffung eines
harmonisierten Rechtsrahmens über die Regelung des Zugangs zu
elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie
deren Zusammenschaltung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der
Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die
Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese
Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus –