DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Zunehmend werden
Lebensmittel in der Gemeinschaft mit nährwert- und gesundheitsbezogenen
Angaben gekennzeichnet, und es wird mit diesen Angaben für sie Werbung
gemacht. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und
ihm die Wahl zu erleichtern, sollten die im Handel befindlichen Produkte,
einschließlich der eingeführten Produkte, sicher sein und eine
angemessene Kennzeichnung aufweisen. Eine abwechslungsreiche und ausgewogene
Ernährung ist eine Grundvoraussetzung für eine gute Gesundheit, und
einzelne Produkte sind im Kontext der gesamten Ernährung von relativer
Bedeutung.
(2) Unterschiede zwischen
den nationalen Bestimmungen über solche Angaben können den freien
Warenverkehr behindern und ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Sie haben
damit eine unmittelbare Auswirkung auf das Funktionieren des Binnenmarktes. Es
ist daher notwendig, Gemeinschaftsregeln für die Verwendung von
nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel zu
erlassen.
(3) Die
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln
sowie die Werbung hierfür
enthält allgemeine
Kennzeichnungsbestimmungen. Mit der Richtlinie 2000/13/EG wird allgemein
die Verwendung von Informationen untersagt, die den Käufer irreführen
können oder den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben. Mit
der vorliegenden Verordnung sollten die allgemeinen Grundsätze der
Richtlinie 2000/13/EG ergänzt und spezielle Vorschriften für die
Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei
Lebensmitteln, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen,
festgelegt werden.
(4) Diese Verordnung
sollte für alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gelten,
die in kommerziellen Mitteilungen, u. a. auch in allgemeinen Werbeaussagen
über Lebensmittel und in Werbekampagnen wie solchen, die ganz oder
teilweise von Behörden gefördert werden, gemacht werden. Auf Angaben
in nichtkommerziellen Mitteilungen, wie sie z. B. in
Ernährungsrichtlinien oder -empfehlungen von staatlichen
Gesundheitsbehörden und -stellen oder in nichtkommerziellen Mitteilungen
und Informationen in der Presse und in wissenschaftlichen
Veröffentlichungen zu finden sind, sollte sie jedoch keine Anwendung
finden. Diese Verordnung sollte ferner auf Handelsmarken und sonstige
Markennamen Anwendung finden, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene
Angabe ausgelegt werden können.
(5) Allgemeine
Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie
von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, die Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit haben könnte, wie z. B.
„Digestif” oder „Hustenbonbon”, sollten von der
Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden.
(6) Nährwertbezogene
Angaben mit negativen Aussagen fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser
Verordnung; Mitgliedstaaten, die nationale Regelungen für negative
nährwertbezogene Angaben einzuführen gedenken, sollten dies der
Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste
der Informationsgesellschaft
mitteilen.
(7) Auf internationaler
Ebene hat der Codex Alimentarius 1991 allgemeine Leitsätze für
Angaben und 1997 Leitsätze für die Verwendung nährwertbezogener
Angaben verabschiedet. Die Codex-Alimentarius-Kommission hat 2004 eine
Änderung des letztgenannten Dokuments verabschiedet. Dabei geht es um die
Aufnahme gesundheitsbezogener Angaben in die Leitsätze von 1997. Die in
den Codex-Leitsätzen vorgegebenen Definitionen und Bedingungen werden
entsprechend berücksichtigt.
(8) Die in der Verordnung
(EG) Nr. 2991/94 des Rates vom
5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette
vorgesehene
Möglichkeit, für Streichfette die Angabe „fettarm” zu
verwenden, sollte so bald wie möglich an die Bestimmungen dieser
Verordnung angepasst werden. Zwischenzeitlich gilt die Verordnung
(EG) Nr. 2991/94 für die darin
erfassten Erzeugnisse.
(9) Es gibt eine Vielzahl
von Nährstoffen und anderen Substanzen – unter anderem Vitamine,
Mineralstoffe einschließlich Spurenelementen, Aminosäuren,
essenzielle Fettsäuren, Ballaststoffe, verschiedene Pflanzen- und
Kräuterextrakte und andere – mit ernährungsbezogener oder
physiologischer Wirkung, die in Lebensmitteln vorhanden und Gegenstand
entsprechender Angaben sein können. Daher sollten allgemeine
Grundsätze für alle Angaben über Lebensmittel festgesetzt
werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dem
Verbraucher die notwendigen Informationen für eine sachkundige
Entscheidung zu liefern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die
Lebensmittelindustrie zu schaffen.
(10) Lebensmittel, die mit
entsprechenden Angaben beworben werden, können vom Verbraucher als
Produkte wahrgenommen werden, die gegenüber ähnlichen oder anderen
Produkten, denen solche Nährstoffe oder andere Stoffe nicht zugesetzt
sind, einen nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen
gesundheitlichen Vorteil bieten. Dies kann den Verbraucher zu Entscheidungen
veranlassen, die die Gesamtaufnahme einzelner Nährstoffe oder anderer
Substanzen unmittelbar in einer Weise beeinflussen, die den einschlägigen
wissenschaftlichen Empfehlungen widersprechen könnte. Um diesem
potenziellen unerwünschten Effekt entgegenzuwirken, wird es für
angemessen erachtet, gewisse Einschränkungen für Produkte, die solche
Angaben tragen, festzulegen. In diesem Zusammenhang sind Faktoren wie das
Vorhandensein von bestimmten Substanzen in einem Produkt oder das
Nährwertprofil eines Produkts ein geeignetes Kriterium für die
Entscheidung, ob das Produkt Angaben tragen darf. Die Verwendung solcher
Kriterien auf nationaler Ebene ist zwar für den Zweck gerechtfertigt, dem
Verbraucher sachkundige Entscheidungen über seine Ernährung zu
ermöglichen, könnte jedoch zu Behinderungen des
innergemeinschaftlichen Handels führen und sollte daher auf
Gemeinschaftsebene harmonisiert werden. Gesundheitsbezogene Information und
Kommunikation zur Unterstützung von Botschaften der nationalen
Behörden oder der Gemeinschaft über die Gefahren des
Alkoholmissbrauchs sollten nicht von dieser Verordnung erfasst werden.
(11) Durch die Anwendung
des Nährwertprofils als Kriterium soll vermieden werden, dass die
nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben den Ernährungsstatus eines
Lebensmittels verschleiern und so den Verbraucher irreführen können,
wenn dieser bemüht ist, durch ausgewogene Ernährung eine gesunde
Lebensweise anzustreben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen
Nährwertprofile sollten einzig dem Zweck dienen, festzulegen, unter
welchen Voraussetzungen solche Angaben gemacht werden dürfen. Sie sollten
sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise über das
Verhältnis zwischen Ernährung und Gesundheit stützen. Die
Nährwertprofile sollten jedoch auch Produktinnovationen ermöglichen
und die Verschiedenartigkeit der Ernährungsgewohnheiten und -traditionen
sowie den Umstand, dass einzelne Produkte eine bedeutende Rolle im Rahmen der
Gesamternährung spielen können, berücksichtigen.
(12) Bei der Festlegung
von Nährwertprofilen sollten die Anteile verschiedener Nährstoffe und
Substanzen mit ernährungsbezogener Wirkung oder physiologischer Wirkung,
insbesondere solcher wie Fett, gesättigte Fettsäuren,
Trans-Fettsäuren, Salz/Natrium und Zucker, deren
übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht
empfohlen wird, sowie mehrfach und einfach ungesättigte Fettsäuren,
verfügbare Kohlenhydrate außer Zucker, Vitamine, Mineralstoffe,
Proteine und Ballaststoffe, berücksichtigt werden. Bei der Festlegung der
Nährwertprofile sollten die verschiedenen Lebensmittelkategorien sowie der
Stellenwert und die Rolle dieser Lebensmittel in der Gesamternährung
berücksichtigt werden, und den verschiedenen Ernährungsgewohnheiten
und Konsummustern in den Mitgliedstaaten sollte gebührende Beachtung
geschenkt werden. Ausnahmen von der Anforderung, etablierte
Nährwertprofile zu berücksichtigen, können für bestimmte
Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien je nach ihrer Rolle und ihrer
Bedeutung für die Ernährung der Bevölkerung erforderlich sein.
Dies würde eine komplexe technische Aufgabe bedeuten und die
Verabschiedung entsprechender Maßnahmen sollte daher der Kommission
übertragen werden, wobei den Empfehlungen der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicherheit Rechnung zu tragen ist.
(13) Die in der
Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. Juni 2002 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel
definierten
Nahrungsergänzungsmittel, die in flüssiger Form dargereicht werden
und mehr als 1,2 % vol. Alkohol enthalten, gelten nicht als Getränke
im Sinne dieser Verordnung.
(14) Es gibt eine Vielzahl
von Angaben, die derzeit bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und der
Werbung hierfür in manchen Mitgliedstaaten gemacht werden und sich auf
Stoffe beziehen, deren positive Wirkung nicht nachgewiesen wurde bzw. zu denen
derzeit noch keine ausreichende Einigkeit in der Wissenschaft besteht. Es muss
sichergestellt werden, dass für Stoffe, auf die sich eine Angabe bezieht,
der Nachweis einer positiven ernährungsbezogenen Wirkung oder
physiologischen Wirkung erbracht wird.
(15) Um zu
gewährleisten, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen, muss die
Substanz, die Gegenstand der Angabe ist, im Endprodukt in einer ausreichenden
Menge vorhanden bzw. im umgekehrten Fall nicht vorhanden oder ausreichend
reduziert sein, um die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder
physiologische Wirkung zu erzeugen. Die Substanz sollte zudem in einer für
den Körper verwertbaren Form verfügbar sein. Außerdem sollte
– falls sachgerecht – eine wesentliche Menge der Substanz, die
für die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische
Wirkung verantwortlich ist, durch den Verzehr einer vernünftigerweise
anzunehmenden Menge des Lebensmittels bereitgestellt werden.
(16) Es ist wichtig, dass
Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können
und es ist angezeigt, alle Verbraucher vor irreführenden Angaben zu
schützen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat es
allerdings in seiner Rechtsprechung in Fällen im Zusammenhang mit Werbung
seit dem Erlass der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September
1984 über irreführende und vergleichende Werbung
für erforderlich gehalten, die
Auswirkungen auf einen fiktiven typischen Verbraucher zu prüfen.
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im
Interesse der wirksamen Anwendung der darin vorgesehenen Schutzmaßnahmen
nimmt diese Verordnung den normal informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung
sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren nach der Auslegung des
Gerichtshofs als Maßstab, zielt mit ihren Bestimmungen jedoch darauf ab,
die Ausnutzung von Verbrauchern zu vermeiden, die aufgrund bestimmter
Charakteristika besonders anfällig für irreführende Angaben
sind. Richtet sich eine Angabe speziell an eine besondere Verbrauchergruppe wie
z. B. Kinder, so sollte die Auswirkung der Angabe aus der Sicht eines
Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe beurteilt werden. Der Begriff des
Durchschnittsverbrauchers beruht dabei nicht auf einer statistischen Grundlage.
Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen sich bei der
Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall
typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs
verlassen.
(17) Eine
wissenschaftliche Absicherung sollte der Hauptaspekt sein, der bei der
Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben berücksichtigt
wird, und die Lebensmittelunternehmer, die derartige Angaben verwenden, sollten
diese auch begründen. Eine Angabe sollte wissenschaftlich abgesichert
sein, wobei alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt
und die Nachweise abgewogen werden sollten.
(18) Eine nährwert-
oder gesundheitsbezogene Angabe sollte nicht gemacht werden, wenn sie den
allgemein akzeptierten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen
zuwiderläuft oder wenn sie zum übermäßigen Verzehr eines
Lebensmittels verleitet oder diesen gutheißt oder von vernünftigen
Ernährungsgewohnheiten abbringt.
(19) Angesichts des
positiven Bildes, das Lebensmitteln durch nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben verliehen wird, und der potenziellen Auswirkung
solcher Lebensmittel auf Ernährungsgewohnheiten und die Gesamtaufnahme an
Nährstoffen sollte der Verbraucher in die Lage versetzt werden, den
Nährwert insgesamt zu beurteilen. Daher sollte die
Nährwertkennzeichnung obligatorisch und bei allen Lebensmitteln, die
gesundheitsbezogene Angaben tragen, umfassend sein.
(20) Die
Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die
Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln
enthält allgemeine
Vorschriften für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln. Nach
der genannten Richtlinie sollte die Nährwertkennzeichnung zwingend
vorgeschrieben sein, wenn auf dem Etikett, in der Aufmachung oder in der
Werbung, mit Ausnahme allgemeiner Werbeaussagen, eine nährwertbezogene
Angabe gemacht wurde. Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf
Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe oder Natrium, so sind
die Angaben der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/496/EWG
definierten Gruppe 2 zu machen. Im Interesse eines hohen
Verbraucherschutzniveaus sollte diese Pflicht, die Angaben der Gruppe 2 zu
liefern, entsprechend für gesundheitsbezogene Angaben, mit Ausnahme
allgemeiner Werbeaussagen, gelten.
(21) Es sollte eine Liste
zulässiger nährwertbezogener Angaben und der spezifischen Bedingungen
für ihre Verwendung erstellt werden, beruhend auf den
Verwendungsbedingungen für derartige Angaben, die auf nationaler und
internationaler Ebene vereinbart sowie in Gemeinschaftsvorschriften festgelegt
wurden. Für jede Angabe, die als für den Verbraucher gleich bedeutend
mit einer in der oben genannten Aufstellung aufgeführten
nährwertbezogenen Angabe angesehen wird, sollten die in dieser Aufstellung
angegebenen Verwendungsbedingungen gelten. So sollten beispielsweise für
Angaben über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen wie „mit
…”, „mit wieder hergestelltem Gehalt an …”,
„mit Zusatz von …”, „mit …
angereichert” die Bedingungen gelten, die für die Angabe
„Quelle von …” festgelegt wurden. Die Liste sollte zur
Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts
regelmäßig aktualisiert werden. Außerdem müssen bei
vergleichenden Angaben dem Endverbraucher gegenüber die miteinander
verglichenen Produkte eindeutig identifiziert werden.
(22) Die Bedingungen
für die Verwendung von Angaben wie „laktose-” oder
„glutenfrei”, die an eine Verbrauchergruppe mit bestimmten
Gesundheitsstörungen gerichtet sind, sollten in der
Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für
eine besondere Ernährung bestimmt sind
, geregelt werden.
Überdies bietet die genannte Richtlinie die Möglichkeit, bei für
den allgemeinen Verzehr bestimmten Lebensmitteln auf ihre Eignung für
diese Verbrauchergruppen hinzuweisen, sofern die Bedingungen für einen
solchen Hinweis erfüllt sind. Bis die Bedingungen für solche Hinweise
auf Gemeinschaftsebene festgelegt worden sind, können die Mitgliedstaaten
einschlägige nationale Maßnahmen beibehalten oder erlassen.
(23) Gesundheitsbezogene
Angaben sollten für die Verwendung in der Gemeinschaft nur nach einer
wissenschaftlichen Bewertung auf höchstmöglichem Niveau zugelassen
werden. Damit eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung dieser Angaben
gewährleistet ist, sollte die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit solche Bewertungen vornehmen. Der Antragsteller sollte
auf Antrag Zugang zu seinem Dossier erhalten, um sich über den jeweiligen
Stand des Verfahrens zu informieren.
(24) Neben die
Ernährung betreffenden gibt es zahlreiche andere Faktoren, die den
psychischen Zustand und die Verhaltensfunktion beeinflussen können. Die
Kommunikation über diese Funktionen ist somit sehr komplex, und es ist
schwer, in einer kurzen Angabe bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und in
der Werbung hierfür eine umfassende, wahrheitsgemäße und
bedeutungsvolle Aussage zu vermitteln. Daher ist es angebracht, bei der
Verwendung von Angaben, die sich auf psychische oder verhaltenspsychologische
Wirkungen beziehen, einen wissenschaftlichen Nachweis zu verlangen.
(25) Im Lichte der
Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung
, in der festgelegt
ist, dass die Kennzeichnung und die Verpackung der Erzeugnisse sowie die
Werbung hierfür keine Angaben über Dauer und Ausmaß der
aufgrund ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme enthalten dürfen,
wird es als angemessen betrachtet, diese Einschränkung auf alle
Lebensmittel auszudehnen.
(26) Andere
gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über die Reduzierung eines
Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, die
sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen, sollten
einer anderen Art von Bewertung und Zulassung unterzogen werden. Es ist daher
erforderlich, nach Konsultation der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit eine Gemeinschaftsliste solcher zulässiger Angaben
zu erstellen. Ferner sollten zur Förderung der Innovation diejenigen
gesundheitsbezogenen Angaben, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen
beruhen, einem beschleunigten Zulassungsverfahren unterzogen werden.
(27) Zur Anpassung an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte die vorstehend
erwähnte Liste umgehend geändert werden, wann immer dies nötig
ist. Eine solche Überarbeitung ist eine Durchführungsmaßnahme
technischer Art, deren Erlass der Kommission übertragen werden sollte, um
das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.
(28) Die Ernährung
ist einer von vielen Faktoren, die das Auftreten bestimmter Krankheiten beim
Menschen beeinflussen. Andere Faktoren wie Alter, genetische Veranlagung,
körperliche Aktivität, Konsum von Tabak und anderen Drogen,
Umweltbelastungen und Stress können ebenfalls das Auftreten von
Krankheiten beeinflussen. Daher sollten für Angaben, die sich auf die
Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehen, spezifische
Kennzeichnungsvorschriften gelten.
(29) Damit sichergestellt
ist, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar,
verlässlich und für den Verbraucher bei der Entscheidung für
eine gesunde Ernährungsweise hilfreich sind, sollte die Formulierung und
Aufmachung gesundheitsbezogener Angaben bei der Stellungnahme der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und in
anschließenden Verfahren berücksichtigt werden.
(30) In manchen
Fällen kann die wissenschaftliche Risikobewertung allein nicht alle
Informationen bereitstellen, die für eine Risikomanagemententscheidung
erforderlich sind. Andere legitime Faktoren, die für die zu prüfende
Frage relevant sind, sollten daher ebenfalls berücksichtigt
werden.
(31) Im Sinne der
Transparenz und zur Vermeidung wiederholter Anträge auf Zulassung bereits
bewerteter Angaben sollte die Kommission ein öffentliches Register mit den
Listen solcher Angaben erstellen und laufend aktualisieren.
(32) Zur Förderung
von Forschung und Entwicklung in der Agrar- und Lebensmittelindustrie sind die Investitionen, die von Innovatoren
bei der Beschaffung von Informationen und Daten zur Unterstützung eines
Antrags auf Zulassung nach dieser Verordnung getätigt werden, zu
schützen. Dieser Schutz sollte jedoch befristet werden, um die
unnötige Wiederholung von Studien und Erprobungen zu vermeiden und den
kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die selten die finanzielle
Kapazität zur Durchführung von Forschungstätigkeiten besitzen,
den Zugang zur Verwendung von Angaben zu erleichtern.
(33) KMU bedeuten für
die europäische Lebensmittelindustrie einen erheblichen Mehrwert, was die
Qualität und die Bewahrung unterschiedlicher Ernährungsgewohnheiten
betrifft. Zur Erleichterung der Umsetzung dieser Verordnung sollte die
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit rechtzeitig
insbesondere den KMU geeignete technische Anweisungen und Hilfsmittel
anbieten.
(34) Angesichts der
besonderen Eigenschaften von Lebensmitteln, die solche Angaben tragen, sollten
den Überwachungsstellen neben den üblichen Möglichkeiten
zusätzliche Instrumente zur Verfügung gestellt werden, um eine
effiziente Überwachung dieser Produkte zu ermöglichen.
(35) Es sind angemessene
Übergangsmaßnahmen erforderlich, damit sich die
Lebensmittelunternehmer an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen
können.
(36) Da das Ziel dieser
Verordnung, nämlich das ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarkts für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten,
auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und
daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft
im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten
Subsidiaritätsgrundsatz tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche
Maß hinaus.
(37) Die zur
Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni
1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
. erlassen werden
–
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN:
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