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Verlust der wirtschaftlichen Identität bei Branchenwechsel
BFH setzt strenge Maßstäbe an Zuführung neuen Betriebsvermögens bei Branchenwechsel
Nach § 8 Abs. 4 KStG 1999 kann der Verlust einer Körperschaft steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn die Körperschaft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit jener Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Voraussetzung für die wirtschaftliche Identität ist u. a., dass die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb nicht mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Mit hat der BFH entschieden, dass überwiegend neues Betriebsvermögen vorliegt, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln. Auch innenfinanzierte Anschaffungen führen jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen, wenn es sich um einen Fall des Branchenwechsels handelt. Damit bestätigt der BFH seine schon bisherige, enge Sichtweise und widerspricht der in diesem Punkt großzügigeren Verwaltungspraxis.
Abzug der Verlustvorträge versagt
Eine GmbH ließ ihren Geschäftsbetrieb – Handel mit Inneneinrichtungsgegenständen – mit dem Tod ihrer alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführerin gut 18 Monate lang ruhe...