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Voraussetzung für begünstigte Wohnungserweiterung
Eine Wohnung kann nur dann Förderobjekt i. S. des § 2 Abs. 1 EigZulG sein, wenn in einem Mehrfamilienhaus die Räume baulich gegenüber anderen Räumen abgeschlossen sind. Für die an einer solchen Wohnung vorzunehmende Erweiterung i. S. des § 2 Abs. 2 EigZulG ergibt sich hieraus, dass die (vergrößerte) Wohnung nach wie vor abgeschlossen sein muss. Die Differenzierung zwischen dem Herstellen einer Wohnung i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG und dem Erweitern i. S. von § 2 Abs. 2 EigZulG betrifft nicht die Grundstruktur der Förderung, sondern nur die sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG ergebende Förderungshöhe.