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Anrechnung von Zinsabschlagsteuer
Werden Kapitaleinkünfte nur im Rahmen der strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG nacherklärt, kommt eine Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nicht in Betracht, weil die Kapitaleinkünfte dann nicht bei der Veranlagung erfasst worden sind. Ebenso wenig besteht ein allgemeiner Erstattungsanspruch hinsichtlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Der Umstand, dass bei Anlagen i. S. des AuslandsInvG/InvStG der Zinsabschlag kumuliert für mehrere Jahre im Zeitpunkt der Veräußerung vorgenommen wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung.