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Konkurrenz zwischen Selbstanzeige und strafbefreiender Erklärung
Die Abgabe einer isolierten strafbefreienden Erklärung gem. § 1 Abs. 1 StraBEG bei bisher nicht erklärtem Kapitalvermögen für die Vermögensteuer ist ausgeschlossen, wenn aus diesem Vermögen auch Kapitalerträge entstanden sind, die bei der Einkommensteuer bisher ebenfalls nicht erklärt worden waren und hierfür nunmehr eine Selbstanzeige gem. § 371 AO abgegeben wird. Eine Differenzierung zwischen Selbstanzeige bei der Einkommensteuer und strafbefreiender Erklärung bei der Vermögensteuer ist insoweit nicht möglich.