Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Maßnahmen im Sinne der §§ 49, 85 und 97 Sozialgesetzbuch (SGB) III sowie ausbildungsbegleitende Hilfen (abH-Maßnahmen) gemäß § 241 SGB III
Bescheinigungsverfahren
Bezug:
Die Umsatzsteuerbefreiung der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG) erfordert eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die betreffende Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet.
Zu den unter § 4 Nr. 21 UStG fallenden Bildungsmaßnahmen gehören auch die von den Bundesagenturen für Arbeit (BA) geförderten Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Trainingsmaßnahmen i.S. der §§ 49, 85 und 97 SGB III. Sie sind nach Abschn. 112 Abs. 3 Satz 4 UStR als Leistungen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG anzusehen, auch wenn sie von beauftragten gewerblichen Unternehmen oder anderen Einrichtungen durchgeführt werden.
Für die Steuerbefreiung ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier, siehe Rdvfg. vom – S 7179 A – St 44 2) erforderlich. Hieraus muss sich ergeben, dass die Leistungen des Unternehmers auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (s. Abschn. 114 UStR). Bisher konnte aus Vereinfachungsgründen ersatzweise auch eine entsprechende Bescheinigung der BA oder des jeweiligen Arbeitsamts vorgelegt werden. Da die Zuständigkeit für die Zulassungen der Bildungsträger nach der Neufassung der §§ 84 und 85 SGB III an von der BA anerkannte Zertifizierungsunternehmer (sog. fachkundige Stellen) abgegeben wurde, kann auf die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht mehr verzichtet werden.
AbH-Maßnahmen gem. § 241 SGB III, die dazu beitragen, auf einen Beruf vorzubereiten, fallen bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG.
Begünstigt sind dabei die Leistungen im gesamten Rahmen der förderungswürdigen abH-Maßnahmen i.S. des § 241 SGB III einschließlich der Freizeitangebote, durch die das soziale Verhalten der Auszubildenden und damit ihre Berufsausbildung gefördert werden soll.
Auf die Erteilung einer Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG durch die zuständige Landesbehörde wird in diesen Fällen verzichtet, wenn die BA oder die jeweilige Arbeitsagentur auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 7179 A - St 44 2
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
UR 2008 S. 128 Nr. 3
UAAAC-60115