BFH Beschluss v. - III S 10/07 (PKH)

Kein Anspruch auf Kindergeld für einen geduldeten Ausländer

Gesetze: EStG § 62 Abs. 2, AufenthG § 60a, AuslG § 54, AuslG § 55

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsvertreters für die Durchführung ihres unter dem Az. III R 13/07 beim Senat anhängigen Revisionsverfahrens.

Die Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Sierra Leone. Sie reiste am von Sierra Leone in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte wurde rechtskräftig abgelehnt. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem vollziehbar. Die Klägerin hat drei Kinder. Ihr Sohn A wurde 1991 in Sierra Leone geboren, ihre Tochter und ihr Sohn B 1996 bzw. 2002 in der Bundesrepublik. Der Ehemann der Klägerin, der zusammen mit ihr einreiste, hält sich seitdem ebenfalls ununterbrochen in der Bundesrepublik auf. Auch sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde rechtskräftig abgelehnt.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erteilte der Klägerin am eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gemäß § 63 des Asylverfahrensgesetzes, die der Oberkreisdirektor des Kreises C in der Folgezeit —ab dem als Duldung nach §§ 54, 55 des Ausländergesetzes, ab dem gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)— stets verlängerte, zuletzt bis zum . Er stimmte zugleich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Klägerin als Gastgewerbehelferin ab dem gemäß § 10 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung vom zu. Am erteilte er der Klägerin, die seit dem über einen Pass verfügt, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte die Gewährung von Kindergeld für die drei Kinder der Klägerin ab; das Vorverfahren blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage weitgehend als unbegründet ab und sah den Kindergeldanspruch lediglich für die Zeit vom August 2005 bis November 2005 als gegeben an. In der Zeit vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei die Klägerin nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen, der einen Kindergeldanspruch begründen würde. Die Klägerin habe mit ihrer Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung auch nicht über eine in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannte Aufenthaltserlaubnis verfügt, die einen Anspruch nach Maßgabe von § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG hätte begründen können.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH wird abgelehnt.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag ist das Streitverhältnis darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Antrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil das beabsichtigte Revisionsverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

Der Senat hat in seinem Grundsatzurteil vom III R 93/03 (BFH/NV 2007, 1234) entschieden, dass Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, auch nach der in allen noch offenen Fällen anwendbaren Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom (BGBl I 2006, 2915, BStBl I 2007, 62) keinen Anspruch auf Kindergeld haben. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung unter Einbeziehung der hiervon abweichenden Entscheidungen des und 10 K 1690/07, die insoweit keine neuen Gesichtspunkte enthalten, fest.

Die Vorinstanz hat im Übrigen die ausländerrechtliche und verfassungsrechtliche Rechtslage zutreffend gewürdigt.

Fundstelle(n):
BAAAC-60062