Gesetze: GemZT AV 3a GemZT AV 3b GemZT AV Anm. 3 zu
Abschn. XVI GemZT AV Anm. 5B zu Kap. 84 GemZT AV Anm. 5E zu Kap. 84 Pos. 8520
Pos. 8521 Unterpos. 8471 70 Unterpos. 8471 90 GemZT AV Unterpos. 8527 1399
zollrechtliche Tarifierung von sog. X'-Drive Geräten als
Multimediaplayer
Leitsatz
1. Multimediaplayer, die Töne,
Bilder und Videos sowie Daten aus automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und
von Speichermedien aufnehmen, aufzeichnen und wiedergeben können, sind als
kombinierte Maschinen nach der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion als
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe in Unterpos.
8521 9000 KN erfasst.
2. Geräte, die Rundfunksendungen
empfangen, Töne digitalisiert abspeichern und wiedergeben sowie allgemein
Daten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Speichermedien
auf eine interne Festplatte aufzeichnen oder auslesen und über den
USB-Anschluss mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen austauschen
können, sind als kombinierte Maschinen nach der das Ganze kennzeichnenden
Hauptfunktion als Rundfunkgeräte kombiniert mit Tonaufnahme- und
Tonwiedergabegerät in der Unterpos. 8527 1399 KN erfasst.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.