Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GVG § 17 a; GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1; GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3; GVG § 17 a Abs. 4
Instanzenzug: AG Eschweiler 26 C 26/07 vom
Gründe
I. Die Parteien streiten über das Entgelt für Arbeiten, die der Kläger für den Beklagten erbracht hat. Einerseits ging es um den Lohn für die Tätigkeit des Klägers als Diskjockey. Über diesen Teil des Rechtsstreits hat das entschieden (GA 48). Darüber hinaus geht es um diverse Renovierungsarbeiten, die der Kläger vor der Neueröffnung der Diskothek des Beklagten erbracht hat. Diesen Teil der Klage nebst Prozesskostenhilfegesuch hat das Arbeitsgericht an das Amtsgericht Eschweiler verwiesen (GA 49, 55). Das Amtsgericht hat die Übernahme abgelehnt, sich für unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt (GA 64). Rechtsmittel haben die Parteien nicht eingelegt.
II. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit auch bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler es grundsätzlich ausschließt, die Begründungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtsweges zu durchbrechen (Sen.Beschl. v. - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990 m.w.N.). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei einer gesetzwidrigen Verweisung (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; Sen.Beschl. v. , aaO). Eine andere Beurteilung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil das Arbeitsgericht - wie das Amtsgericht meint - einer offenkundigen Fehlbeurteilung unterlegen und sein Verweisungsbeschluss deshalb willkürlich sei. Die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt es selbst bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler grundsätzlich aus, die Bindungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen (Sen.Beschl. v. - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990; Sen.Beschl. v. - X ARZ 363/03, NJW-RR 2004, 587). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vgl. auch 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie als objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat BGHZ 85, 116, 118 f. - Auflaufbremse; , RPfl 1992, 82; Sen.Beschl. v. , aaO). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Da das Arbeitsgericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausgesprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg für den noch nicht beschiedenen Teil des Rechtsstreits unzulässig ist und die Sache an das vorlegende Amtsgericht verwiesen hat, ist der Zuständigkeitsstreit entschieden.
Fundstelle(n):
JAAAC-59998
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein