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Umfang des Kapitalkontos i. S. des § 15a Abs. 1 EStG
Zum Kapitalkonto i. S. des § 15a Abs. 1 EStG gehören nach dem nrkr. NWB VAAAC-35612 (BFH-Az.: VIII R 55/06, EFG 2007 S. 405) alle Konten, bei denen die Zu- und Abgänge gesellschaftsrechtlicher und nicht schuldrechtlicher Natur sind. Leistungen der Kommanditisten auf eine freie, also eine nicht im Handelsregister eingetragene Einlage sind nicht auf die Hafteinlage anzurechnen (Bezug: § 15a Abs. 1 EStG).
Praxishinweise: (1) Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, einer KG, sieht zum einen eine Bestimmung über die Entnahmen vor. Hiernach sind die mit der Beteiligung verbundenen persönlichen Steuern als Entnahmen an die Gesellschafter auszuzahlen. Zum anderen ist bestimmt, dass die Gesellschaft feste Kapitalkonten in Höhe der eingezahlten Kommanditeinlagen hat. Die Klägerin wies ...