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Abgrenzung zwischen Vermietungstätigkeit und gewerblicher Tätigkeit
Allein aus dem Umstand, dass vermietete bewegliche Wirtschaftsgüter vor Ablauf der gewöhnlichen oder tatsächlichen Nutzungsdauer gegen neuere, funktionstüchtigere Wirtschaftsgüter ausgetauscht werden, kann nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit des Vermietungsunternehmens geschlossen werden. Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung wird nur dann verlassen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa die Notwendigkeit von Verkäufen zur Erzielung eines Totalgewinns oder eine große Anzahl von verkauften Wirtschaftsgütern (Bezug: § 15 Abs. 2, § 22 Nr. 3 EStG).
Praxishinweise: Von einer gewerblichen Tätigkeit kann erst gesprochen werden, wenn der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten wird und sich die Tätigkeit als unternehmerisch darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausnutz...