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Einkommen-/Lohnsteuer | Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn
Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil diese gem. § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 51 BRAO).
Praxishinweise: Arbeitslohn liegt stets vor, wenn eine Zuwendung „für” die Beschäftigung des Arbeitnehmers gewährt wird und ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nicht im Vordergrund steht. Da bei einem Rechtsanwalt der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach Standesrecht unabdingbar für die Ausübung des Berufs ist, werden die Beiträge im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers geleistet. Bei dem angestellten ...