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Abschreibungszeitraum für das immaterielle Wirtschaftsgut „Vertretungsrecht”
Auf das von einem Handelsvertreter entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut „Vertreterrecht” (Ablösung des dem Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn) findet die zwingende typisierende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts keine Anwendung (Fortführung des Senatsurteils vom – X R 10/86, BStBl II S. 549). Die auf das Vertreterrecht vorzunehmende AfA bemisst sich nach der im Schätzungswege für den konkreten Einzelfall zu be-stimmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (Bezug: § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG; § 89b HGB).
Praxishinweise: Das immaterielle Wirtschaftsgut „Vertreterrecht” war nach der Rechtsprechung des BFH bereits vor der Neuregelung über die Abschreibung des immateriellen Wirtschaftsguts...