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IWB Nr. 19 vom Seite 1041 Fach 5 Großbritannien Gr. 3 Seite 196

Grundzüge des englischen Immobilienrechts

Klaus Vorpeil

Das englische Grundstücksrecht ist nicht mit dem der kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen vergleichbar. Dies führt in der Praxis häufig zu Verständnisschwierigkeiten. Nachfolgend werden die Grundzüge des Eigentumsrechts an Immobilien in England sowie die Grundprinzipien des englischen Grundstücksregisters dargestellt.

I. Allgemeines

Dem englischen Recht ist der Begriff des sachenrechtlichen Volleigentums an Grundstücken fremd. Abweichend von kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen hat sich in England kein absolutes Eigentumsrecht an Grundstücken entwickelt. Zumindest aus rechtstheoretischer Sicht besteht auch heute noch eine feudale Struktur des Grundeigentums, wonach der gesamte Grund und Boden der Krone gehört. Das englische Grundstücksrecht zeichnet sich bis heute nur durch verschieden stark ausgeprägte Besitzrechte an Grundbesitz aus, welche durch die Kombination der Grundherrschaft mit persönlichen Herrschaftsrechten gekennzeichnet sind. Es gibt auch heute nur zeitlich beschränkte Nutzungs- bzw. Herrschaftsrechte (estates). Sie verleihen dem Inhaber für einen bestimmten Zeitraum eigentumsähnliche Befugnisse, die ihn zum ausschließlichen Besitz ...

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