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Steuerliche Behandlung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen
Gegenüber der steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) werden Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen nach Art. 16 OECD-Musterabkommen (OECD-MA) behandelt.
Der vorliegende Beitrag stellt diese Regelung anhand der entsprechenden Vorschrift nach dem OECD-MA dar; der Begriff der Vergütung(en) umfasst im Folgenden auch weitere Zahlung(en) i. S. des Art. 16 OECD-MA.
I. Allgemeines
Die steuerliche Behandlung der an ein Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates gezahlten Vergütungen für dessen Überwachungs- und Kontrolltätigkeit einer in einem anderen Staat ansässigen Gesellschaft richtet sich nach Art. 16 OECD-MA. Hiernach wird das Besteuerungsrecht dem Staat zugewiesen, in dem die überwachte und kontrollierte Gesellschaft ansässig ist. Die Ansässigkeit richtet sich nach dem Sitzstaat der Gesellschaft, so dass das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zugewiesen ist. Diese Zuweisung gilt unabhängig davon, ob einzelne Sitzungen des Aufsichts- oder Verwaltungsrates in einem anderen S. 1036Staat stattfinden oder dort sonstige Überwachungs- oder Kontrolltätigkeiten ausgeübt werden. Ein ggf. verbleibendes Besteuerungsrecht des Vertragsstaates, in dem das überwachende od...