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Umsatzsteuersatz bei Taxibeförderungen
Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes ermäßigt sich der Steuersatz u. a. für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und „Kraftdroschkenverkehr” innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Die Steuerbegünstigung gilt dem öffentlichen Nahverkehr, der auch mit von Taxen betrieben werden kann.
Kauft ein Fahrgast z. B. eine Hin- und Rückfahrkarte im Bahn- oder Buslinienverkehr, liegen – auch nach Auffassung der Finanzverwaltung – zwei Beförderungsleistungen vor, die umsatzsteuerbegünstigt sind, wenn die einfache Fahrt weniger als 50 km beträgt.
In einem Revisionsverfahren vor dem BFH war streitig, ob Hin- und Rückfahrten mit Taxen als sog. Krankenfahrten zur Berechnung der Beförderungsstrecke kilometermäßig zusammenzufassen sind. Das FA beurteilte Krankenfahrten mit einem Taxi außerhalb einer Gemeinde, bei denen Hin- und Rückfahrt im Voraus vereinbart wurden, als eine einzige, einheitliche Beförderung. Aus zwei Beförderungen von (z. B.) jeweils 30 km wurde damit eine einzige – nicht begünstigte – Fahrt mit 60 km. Dem widersprach der BFH und gab dem Taxiunternehmer mit Urteil vom