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BBKM Nr. 10 vom Seite 247

Postlaufzeiten der Deutschen Post AG sind bindend

Fristversäumnisse des Steuerberaters regelmäßig unverschuldet

von Raimund Weyand, St. Ingbert

Der Steuerberater kann darauf vertrauen, dass die Deutsche Post AG ihre Postlaufzeiten einhält. Verzögerungen gehen regelmäßig nicht zu seinen Lasten. Etwaige Fristversäumnisse, die auf einer verspäteten Postzustellung beruhen, sind gegebenenfalls entschuldigt. Diese Rechtsprechung hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung bekräftigt.

I. Der Fall

Die per Post versandte Berufungsbegründung eines Anwalts ging bei Gericht nicht fristgerecht am Freitag, dem , sondern erst am folgenden Montag, dem , ein. Das OLG hatte daraufhin die Berufung verworfen und einen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde war erfolgreich.

II. Die Entscheidung

1. Nach den Feststellungen des NWB DAAAC-53117) hatte eine Kanzleiangestellte den betreffenden Schriftsatz am Abend des in den Briefkasten geworfen. Damit schied nach Ansicht des BGH ein Verschulden des Anwalts aus, auch wenn die Sendung erst verspätet beim Berufungsgericht eingegangen war. Der Anwalt war nicht verpflichtet, die Berufungsschrift zu einem früheren Zeitpunkt aufzugeben.

Praxishinweis

Grundsätzlich dürfen Fristen bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ausgenutzt werden. Der Bet...