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Lotteriesteuer: Keine Berücksichtigung des Werts von Promotionslosen
Bei der Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer ist der Wert von gewonnenen Losen (sog. Promotionslose) nicht zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Promotionslose zusätzlich zu den genehmigten Losen zu erbringen waren und keine Anrechnung auf die genehmigte Gewinnausschüttung stattfand.