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Versagung der Förderung nach § 10e EStG aufgrund von Sonderzuflüssen
Der Gesetzgeber hat bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 10e Abs. 5a EStG bewusst eine starre Grenze für die Inanspruchnahme der Förderung nach § 10e Abs. 1 EStG geschaffen, so dass auch Sonderzuflüsse, die unter § 34 EStG fallen, in die Beurteilung mit einbezogen werden. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 10e Abs. 5a EStG ist nicht zweifelhaft. Eine über die gesetzlich normierten Kriterien des § 10e EStG hinausgehende Gewährung der Förderung im Billigkeitsweg kommt nicht in Betracht.