Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; BVerfGG § 92
Instanzenzug: OVG Nordrhein-Westfalen 20 A 4831/05 vom VG Köln 27 K 4637/04 vom
Gründe
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Eintragung einer CD in die Liste der jugendgefährdenden Medien ("Indizierung").
I.
Der Beschwerdeführer ist Sänger der Musikgruppe "Spreegeschwader". Er verlegt und vertreibt die von dieser Gruppe eingespielte CD "Live 2002". Diese CD enthält unter anderem die Musiktitel "Eisern Berlin", "Multikulti" und "Märtyrer".
Mit Entscheidung vom beschloss die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im Folgenden: Bundesprüfstelle) die Eintragung dieser CD in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien gemäß § 18 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG), da sie den Nationalsozialismus verherrliche und verharmlose und zum Rassenhass anreize.
Das Verwaltungsgericht Köln wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom ab.
Die Entscheidung der Bundesprüfstelle sei auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG gerechtfertigt, weil die Texte der CD teilweise die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlichten und verharmlosten. Dies werde an einer Vielzahl von Formulierungen deutlich, auch wenn diese vordergründig zum Teil lediglich angebliche derzeitige gesellschaftliche Zustände beschrieben. Tatsächlich enthielten die Texte in subtiler Form formulierte, befürwortende Anspielungen auf die Zeit des NS-Regimes.
Bei der Deutung der Inhalte der CD sei zu berücksichtigen, dass sich die Auslegung nicht auf ihren unmittelbaren Wortlaut beschränken dürfe, sondern auch die Begleitumstände erfassen müsse, zu denen die politische Grundeinstellung der Zuhörer, ihr Vorverständnis und ihr sonstiges Verhalten zu zählen seien. Maßgeblich sei daher auch die Funktion der in Rede stehenden Musik in der einschlägigen Szene. Insoweit sei zu beachten, dass das "Spreegeschwader" zu den wichtigsten Bands der rechtsextremistischen Musikszene in Berlin zähle, Kontakte zu verschiedenen neonazistischen Organisationen unterhalte und sich auch in Teilen der hier verfahrensgegenständlichen CD ausdrücklich zu den rechten Skinheads und zur nationalsozialistischen Weltanschauung bekenne.
Die Musik rechtsgerichteter Skinhead-Bands habe eine zentrale Funktion bei der Verbreitung von rechtsextremistischem Gedankengut. Ihre provozierenden Inhalte bildeten für viele Jugendliche den Anreiz zum Einstieg in die rechtsextreme Szene. Dabei entfalteten die politisch eindeutigen Botschaften der Texte zunächst eine eher unterschwellige Wirkung und würden über die gefühlsmäßige Ansprache aufgenommen. Beim unkritischen Hörer könne "Skinhead-Musik" eine aggressive Stimmung hervorrufen, die möglicherweise dazu animiere, die durch die Texte transportierte Gewaltbereitschaft und Fremdenfeindlichkeit auch in die Tat umzusetzen. So habe bei einigen schweren rechtsextremistisch motivierten Gewalttaten ein direkter Zusammenhang zwischen dem Konsum solcher Musik und der Tat festgestellt werden können.
Gegenüber den auf Seiten des Beschwerdeführers betroffenen Grundrechten der Kunst- und der Meinungsfreiheit sei den Belangen des Jugendschutzes im Rahmen der gebotenen Abwägung der Vorrang zu geben. Die Meinungsfreiheit sei hier nicht im zentralen Kern betroffen, da die CD weniger der Meinungsbildung in offener Argumentation und Auseinandersetzung, sondern vielmehr der stimmungsmäßigen Beeinflussung dienen solle.
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom ab. Es führt ergänzend aus, das Verwaltungsgericht habe das Erfordernis, bei mehrdeutigen Äußerungen alle in Betracht kommenden Sinngehalte zu prüfen und in die Würdigung einzubeziehen, beachtet. Die vom Beschwerdeführer angebotenen Deutungsalternativen rechtfertigten insbesondere unter Berücksichtigung der Begleitumstände keine abweichende Entscheidung. Es sei auch nicht als willkürlich und entstellend anzusehen, dass das Verwaltungsgericht nur einzelne Textstellen und Worte aufgegriffen und für die Begründung seiner Entscheidung herangezogen habe. Insoweit handle es sich nicht um eine sinnentstellende Wiedergabe einzelner Textzeilen, sondern um sachgerecht ausgewählte Beispiele, anhand derer das Verwaltungsgericht den wesentlichen Gehalt und die Zielrichtung der Texte herausgearbeitet und belegt habe.
Gegen die Entscheidungen der Bundesprüfstelle und der Gerichte richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Indizierung der CD sei als schwerwiegender Eingriff in die Meinungsfreiheit anzusehen, weil dadurch die Verbreitung weitgehend unmöglich gemacht werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Indizierung von der Meinungsfreiheit unterfallenden Publikationen nur ausnahmsweise möglich. Bei mehrdeutigen Äußerungen sei diejenige Deutungsalternative vorzuziehen, die einer Indizierung entgegenstehe. Die Gerichte hätten es versäumt, sich mit den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten auseinander zu setzen und willkürlich einzelne Formulierungen der Liedtexte herausgegriffen, um die Indizierungsentscheidung zu rechtfertigen. Richtigerweise sei bei sämtlichen Formulierungen davon auszugehen, dass diese zumindest mehrdeutig seien und keine eindeutigen Schlüsse auf eine etwaige Verherrlichung des Nationalsozialismus zuließen.
Ferner liege auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vor, da andere CD-Veröffentlichungen trotz vergleichbarer Inhalte nicht indiziert worden seien.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
1. Die Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 ist bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht ausreichend im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG begründet hat. Im vorliegenden Fall wie in den Vergleichsfällen wird davon ausgegangen, dass die Indizierungsentscheidung nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls getroffen werden kann. Um die Möglichkeit einer Verletzung des Gleichheitssatzes aufzuzeigen, reicht es daher nicht aus, auf einzelne Gesichtspunkte hinzuweisen, in denen zwei unterschiedlich entschiedene Fälle Gemeinsamkeiten aufweisen.
2. Die Rüge des Art. 5 Abs. 1 GG ist ohne Aussicht auf Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die hier beanstandete Maßnahme auch dem Schutzbereich der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unterfällt, da der Beschwerdeführer deren Verletzung nicht rügt. In Bezug auf die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesetzten Maßstäbe halten die angegriffenen Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.
a) Die Inhalte der verfahrensgegenständlichen CD sind Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG. Meinungsäußerungen sind die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichneten Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>). Solche Elemente weist die CD auf.
b) Die Indizierung der CD hat nach § 15 JuSchG zur Folge, dass sie Kindern oder Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden darf und auch gegenüber Erwachsenen der Umgang mit ihr in einer Weise erfolgen muss, dass sie Kindern oder Jugendlichen nicht zugänglich ist und von ihnen auch nicht eingesehen werden kann. Durch diese Beschränkungen greift die Indizierung in die Meinungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 90, 1 <16>).
c) Dieser Eingriff ist jedoch durch § 18 Abs. 1 JuSchG gerechtfertigt.
aa) Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind "gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend", durch die das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt wird. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschriften als solche werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit den Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften auseinandergesetzt und dabei auch die Regelung über die Eintragung von Medien in die Liste jugendgefährdender Schriften unter den Gesichtspunkten der Kunstfreiheit, der Wissenschaftsfreiheit und der Meinungsfreiheit nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 83, 130 <138 f.>; 90, 1 <11 f., <14 f.>). Die vorliegend maßgebende, am in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift über die Indizierung in § 18 Abs. 1 JuSchG enthält eine sprachliche Überarbeitung der bisherigen Regelung, führt aber nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Beurteilungskriterien (s. Entwurfsbegründung, BTDrucks 14/9013, dort S. 25 zu § 18, sowie Nikles u.a., Jugendschutzrecht, § 18 JuSchG, Rn. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die neuen Vorschriften anders als die in den genannten Entscheidungen beurteilten früheren Vorschriften verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen könnten, sind nicht ersichtlich.
bb) Auslegung und Anwendung von § 18 JuSchG durch die Gerichte sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Berührt eine gerichtliche Entscheidung die Meinungsfreiheit, so fordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung des jeweiligen Fachrechts Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 <206 f.>; 102, 347 <362>; stRspr). Zugleich müssen sie die Belange des Jugendschutzes, die Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich als Grundlage einer Beschränkung der Meinungsfreiheit benennt, hinreichend berücksichtigen.
(1) In die hier verfahrensgegenständliche Liste Teil A sind nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 JuSchG "jugendgefährdende" Medien aufzunehmen. Dazu zählen nach Absatz 1 Satz 2 vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG).
Das verfassungsrechtlich bedeutsame Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend ist unter anderem darauf gerichtet, Rassenhass, Kriegslüsternheit und Demokratiefeindlichkeit nicht aufkommen zu lassen (vgl. BVerfGE 30, 336 <347, 350>). Die NS-Ideologie ist durch solche Elemente wesentlich geprägt. Ihre Verherrlichung, Rehabilitierung oder Verharmlosung in einem Trägermedium kann bei Jugendlichen zu einer "sozialethischen Verwirrung" führen (vgl. BVerfGE 90, 1 <19>), die es rechtfertigen kann, seine Verbreitung zum Schutz der Jugend zu beschränken.
(2) Eine solche "sozialethische Verwirrung" kann auch von Trägermedien ausgehen, deren Inhalte mehrdeutig sind. Die inhaltliche Ausdeutung der Äußerung ist ein erster Schritt bei der Feststellung des Gefährdungstatbestands. Die Gefährdung wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass es möglich ist, den benutzten Worten eine andere Deutung zu geben als die Bundesprüfstelle und die Gerichte angenommen haben. Entscheidend für die mögliche Wirkung ist das Bestehen hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass ein nennenswerter Teil der Jugendlichen die Texte in der von den Gerichten angenommenen Weise verstehen wird oder jedenfalls erkennen kann, dass in ihnen mit möglichen unterschiedlichen Deutungen gespielt wird, und ihnen zugleich aufgrund der sonstigen Begleitumstände eine Deutung nahe gelegt wird, die ein Gefährdungspotential mit sich bringt, das die Maßnahme des Jugendschutzes rechtfertigt.
(3) Hiervon ausgehend, ist die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht ist in drei Schritten vorgegangen. Zunächst zeigt es anhand einzelner Textstellen auf, dass eine auf den Nationalsozialismus bezogene Deutung der Textteile jedenfalls möglich ist. Dann nimmt es eine Gesamtschau der Texte vor. Im dritten Schritt zieht es Begleitumstände in Betracht und kommt zu dem Schluss, dass diese die vorgenommene Deutung bestärken und zu der von § 18 Abs. 1 JuSchG geforderten Jugendgefährdung führen.
Der Beschwerdeführer bietet zwar für jede der im ersten Schritt herangezogenen Formulierungen eine Alternativauslegung an, die keinen Bezug zum Nationalsozialismus aufweist. So meint er etwa, wenn gefordert werde, dass "wieder Stiefel durch die Straßen knallen und feste Schritte auf deine [sc. Berlins] Straßen hallen", so liege hierin nicht notwendigerweise eine Anspielung auf den Nationalsozialismus, weil es sich ebenso gut um Stiefel der kaiserlichen Armee oder der nationalen Volksarmee handeln könne. Zur symbolischen Bedeutung der auf dem Booklet hervorgehobenen Zahl "1488" - die Zahl 88 dient in der rechten Szene als Codewort für "Heil Hitler", die Zahl 14 spielt auf die so genannten "14 words" eines wegen Mordes an einem Juden inhaftierten amerikanischen Rechtsextremisten an - meint er, diese sei auch das Geburtsjahr von Ulrich von Hutten. Auf solche Weise will er darlegen, dass die Formulierungen mehrdeutig seien. Die nahe liegende Möglichkeit einer auf den Nationalsozialismus bezogenen Deutung stellt er dadurch jedoch nicht in Frage.
Auch die im zweiten Schritt vorgenommene Gesamtschau der Aussagegehalte haben die Gerichte nachvollziehbar vorgenommen. So verweisen sie auf die Vielzahl von Textstellen, die eine auf den Nationalsozialismus bezogene Deutung zumindest zulassen und nehmen diese als Anhaltspunkt dafür, dass gerade dieser Aussagegehalt von den Hörern der CD auch verstanden wird. Eine sich aufdrängende alternative Deutung, die der CD insgesamt im Rahmen einer Gesamtschau beigemessen werden könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf; er bietet lediglich aus unterschiedlichen Zusammenhängen herausgegriffene Deutungsalternativen für einzelne Textstellen.
Gegen das im Wege der Gesamtschau von den Gerichten erzielte Auslegungsergebnis spricht auch nicht der Umstand, dass sie lediglich etwa 10 % der auf der CD enthaltenen Texte ausdrücklich in ihre Betrachtung einbeziehen. Denn es ist nicht erkennbar, dass die verbleibenden 90 % Aussagen enthielten, die ein anderes Auslegungsergebnis nahe legten. Auch der Beschwerdeführer sieht den Rest der Texte als "neutral" an.
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die im dritten Schritt durch die Gerichte erfolgte Berücksichtigung der Begleitumstände, nämlich insbesondere die Art der musikalischen Darbietung und des Auftretens der Musikgruppe.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Gerichte ihrer Prüfung die sachverständige Bewertung durch das Zwölfergremium der Bundesprüfstelle zugrunde gelegt haben, nach der die Lieder einen die NS-Gewalt- und -Willkürherrschaft verharmlosenden oder auch verherrlichenden Inhalt haben und durch die unterschwellige Beeinflussung von Jugendlichen ein nationalsozialistisch geprägtes Weltbild begründen oder verfestigen, das eine darauf bezogene Gewaltneigung fördern kann. Die Verfassungsbeschwerde hat diese Gefahrenannahme nicht erschüttert.
(4) Unter dem Blickwinkel des Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass dem Jugendschutz bei der Indizierung Vorrang vor der Meinungsfreiheit eingeräumt wurde.
Anders als der Beschwerdeführer meint, tragen die Gerichte mit ihrer Einschätzung des Inhalts und der daraus folgenden möglichen Wirkungen der indizierten CD auch im Rahmen der Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ausreichend Rechnung. Die Gerichte haben erkannt, dass insoweit die Interessen des Jugendschutzes fallbezogen gegenüber dem Gewicht der Meinungsfreiheit abzuwägen sind und das Ergebnis ihrer Abwägung nachvollziehbar sowie unter Verwertung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfGE 90, 1 <19 ff.>) begründet. Bei der Abwägung durften sie berücksichtigen, dass die Indizierung für den Beschwerdeführer nicht die vollständige Unterdrückung seiner Meinungsäußerung bedeutet. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, die CD unverändert gegenüber Erwachsenen unter Beachtung der Vorgaben des § 15 JuSchG weiter zu verbreiten. Ebenso kann er den meinungsbildenden Gehalt der indizierten CD in anderer, eine Jugendgefährdung vermeidender Form nicht nur gegenüber Erwachsenen, sondern auch gegenüber Jugendlichen weiter verbreiten. Auch wenn die Indizierung dessen ungeachtet einen erheblichen Eingriff in die Meinungsfreiheit bedeutet, ist daher im vorliegenden Fall der Eingriff durch den hohen Rang des Jugendschutzes gerechtfertigt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAC-59630