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Verlustverrechnungsbeschränkung für private Veräußerungsgeschäfte ist verfassungsgemäß
Anmerkung zum
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften erfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG eine Sonderbehandlung, indem sie nur mit Gewinnen aus ebensolchen Geschäften ausgeglichen werden können. Ein Ausgleich mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Allerdings können die Verluste nach Maßgabe des § 10d EStG auf andere Veranlagungszeiträume vor- und zurückgetragen werden. Zur Verlustverrechnung stehen wiederum nur Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zur Verfügung, so dass die Verluste in dieser Einkunftsart eingesperrt werden. Diese spezielle Verlustverrechnungsbeschränkung hält der BFH für verfassungsgemäß, weil die Sonderbehandlung durch die besondere Tatbestandsstruktur des § 23 EStG gerechtfertigt ist. Da Veräußerungsgeschäfte nicht allumfassend, sondern nur bei Abwicklung innerhalb eines kurzen Zeitraums besteuert werden, darf im Gegenzug die Verlustverrechnung auf positive Einkünfte aus derselben Einkunftsart beschränkt werden. Es wird weder das aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip abgeleitete objektive noch das subjektive Nettoprinzip verletzt.
DokID ▶ NWB AAAAC-33461. Rechtsgrundlage ▶ § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG. Vorinstanz ▶ NWB HAAAB-66881.
Der Kläger erzielte im Streitjahr insgesamt einen Verlust aus dem Kauf und Verkauf von Aktien. Die Mittel zum Erwerb der Aktien stammten aus seinem Gewerbebetrieb, so dass er entsprechende Entnahmen buchte, während er die Erlöse dem Betrieb wiederum als Einlagen zuführte. In einer im folgenden Jahr erstellten Arbeitsbilanz bilanzierte er die Aktien erstmals als Umlaufvermögen, wobei er gleichzeitig die Entnahme- und Einlagebuchungen stornierte. Die Verluste aus den Aktiengeschäften berücksichtigte er anschließend bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte. Das Finanzamt versagte einen Verlustausgleich mit den gewerblichen Einkünften, weil es die Aktiengeschäfte den privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des