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Sozialversicherung | Verletztenrente ist kein privilegiertes Einkommen
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit für Ansprüche auf Arbeitslosengeld II ist eine Verletztenrente in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen. Bei der Verletztenrente handelt es sich um eine Einnahme in Geld, die nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB II von der Einkommensberechnung ausgenommen wird. Eine entsprechende Anwendung dieser Ausnahmeregelung kommt angesichts ihres klaren Wortlauts und ihrer Entstehungsgeschichte nicht in Betracht. Ferner handelt es sich bei der Verletztenrente auch nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II). Trotz ihrer unterschiedlichen Funktionen soll die Verletztenrente vorrangig als Lohnersatz den Lebensunterhalt des Versicherten sicherstellen. Die Verletztenrente kann auch nicht als (privilegierte) Entschädigung behande...