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Wettbewerbsrecht | Keine Zurechnung privater Handlungen des Mitarbeiters eines Lohnsteuerhilfevereins
Dem Inhaber eines Unternehmens werden Zuwiderhandlungen eines Mitarbeiters, die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht nach § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet, auch wenn die Tätigkeit ihrer Art nach zur Unternehmenstätigkeit gehört. Im vorliegenden Fall hatte die Mitarbeiterin einer Beratungsstelle eines überregionalen Lohnsteuerhilfevereins wettbewerbswidrig an der Erstellung von Einnahme-Überschuss-Rechnungen eines Gewerbetreibenden mitgewirkt und dabei den Vereinsstempel benutzt. Dies geschah eigenverantwortlich, ohne Kenntnis der Beratungsstellenleitung, als private Gefälligkeit und nicht für steuerliche Zwecke, sondern zur Vorlage bei der Wohngeldstelle. Dieses Verhalten kann dem Lohnsteuerhilfeverein nicht zugerechnet werden. Denn der Rechtsgedanke, das sich ein Unternehmensinhaber, dem die Wettb...