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Besteuerung von Finanzinnovationen
BMF nimmt zur BFH-Rechtsprechung Stellung
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst die Veräußerungs-/Einlösungserträge aus Finanzinnovationen als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie rechnerisch einer auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Die Emissionsrendite ist damit auch ohne laufende Zinszahlung steuerpflichtig. Gibt es keine Emissionsrendite, wird gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Marktrendite herangezogen. Der BFH hat diese Vorgehensweise nun in mehreren Entscheidungen eingeschränkt; die Finanzverwaltung würdigt die Entscheidungen mit Schreiben vom .
Die Besteuerung von Finanzinnovationen
Veräußerungserträge, die einer Emissionsrendite entsprechen, sollen steuerpflichtig sein. Es soll keinen Unterschied machen, ob laufende Zinsen ausgezahlt werden oder aber ob dies durch eine (Rück-)Zahlung über dem Ausgabepreis erfolgt. Dies ist wirtschaftlich nichts anderes als Nutzungsvergütung.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG erfasst die Emissionsrendite daher als steuerpflichtige Einnahme.
Liegt keine Emissionsrendite vor oder ist diese nicht nachgewiesen, so kommt gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Marktrendite, also die Differenz von Verkaufs- und Kaufpreis, zum Ansatz.
Urteile des BFH im Überblick
Eine Emissionsrendite setzt voraus, dass bei Ausgabe des Papiers eine Vergütung fixiert ist, die bei...