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Änderungen bei der Künstlersozialversicherung
Prüfung durch die Träger der Rentenversicherung
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze v. hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Durchführung von Betriebsprüfungen aufgeteilt. Neben der Künstlersozialkasse (KSK), die künftig nur noch Unternehmen ohne Beschäftigte prüft, sind die Rentenversicherungsträger seit Juli 2007 verpflichtet, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu überwachen. Damit soll die Finanzierung der Künstlersozialversicherung gesichert werden. Die Erhebung der Künstlersozialabgabe erfolgt rückwirkend für die letzten fünf Kalenderjahre. Einzugsstelle für die Künstlersozialabgabe bleibt weiterhin die KSK.
Finanzierung der Künstlersozialversicherung
Das am in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur die Hälfte der gesetzlichen Versicherungsbeiträge. Finanziert wird die Künstlersozialversicherung etwa zur Hälfte durch Versichertenbeiträge, zu ca. 30 % durch die Künstlersozialabgabe und durch einen Bundeszuschuss. Der Bund trägt die gesamten Verwaltungskosten der KSK.
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