Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Stromsteuer: Buchführungspflicht eines Zweckverbands
Der Begriff Unternehmen des produzierenden Gewerbes i. S. von § 2 Nr. 4 StromStG setzt voraus, dass sich die Pflicht zur Führung von Büchern und zur Bilanzierung aus handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften ergibt und nicht nur auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung beruht. Bei einem in Form eines Zweckverbands betriebenen Wasserversorgungsbetrieb handelt es sich nicht um einen Gewerbebetrieb, weil es sich nach der damals gültigen Fassung des § 54 Hess. Wassergesetz um einen Betrieb handelt, der ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.