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Voraussetzungen für eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG knüpft spezielle umsatzsteuerliche Rechtsfolgen an eine zulässige Erleichterung nach § 148 AO, d. h. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG setzt Tatbestand und Rechtsfolge des § 148 AO voraus. Die Bewilligung nach § 148 AO ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der widerrufen werden kann (§ 148 Satz 3 AO). Dabei ist die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nur dann zulässig, wenn die Bewilligung der Befreiung von der Buchführungspflicht zu Beginn des Besteuerungszeitraums vorliegt, für den die Gestattung der Ist-Besteuerung erfolgt.