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FG Hamburg 09.07.2007 2 K 175/06, NWB direkt 40/2007 S. 8

Steuerrückstellungen nach Betriebsprüfung

Muss ein Steuerpflichtiger im Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht damit rechnen, dass das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung annehmen wird, ist die Bilanz nicht unrichtig, wenn er keine entsprechend höhere Gewerbesteuerrückstellung bildet. Der Betriebsprüfer ist dann nicht berechtigt, der Besteuerung des geprüften Veranlagungszeitraums eine von der Steuerbilanz abweichende Prüferbilanz mit einer höheren Gewerbesteuerrückstellung zugrunde zu legen. Die entsprechende Rückstellung ist erst im Jahr der Betriebsprüfung zu bilden. Wird eine Rückstellung für nichtabziehbare Personensteuern oder Nebenleistungen später aufgelöst, ist der Ertrag hieraus in entsprechender Anwendung des § 10 Nr. 2 KStG grundsätzlich außerbilanziell zu neutralisieren. Wurde di...

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