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Rückwirkende Amtsveranlagung bei negativen Einkünften
Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 inzwischen dahingehend geändert, dass nur weitere positive Einkünfte von mehr als 410 € zu einer Amtsveranlagung führen. Diese Änderung des Einkommensteuergesetzes wirkt jedoch nicht auf das Streitjahr 1999 zurück.