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Betriebsaufspaltung bei Miteigentümern
Einer sachlichen Verflechtung steht nicht entgegen, dass der Besitzunternehmer nicht selbst Eigentümer der gesamten Flächen ist. Denn es ist nicht maßgeblich, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage als Eigentümer oder aus einem eigenen Recht anderer Art genutzt werden kann. Rechtspositionen, die als Grundlage für ein werbendes Unternehmen ausreichen, genügen auch zur Betriebsführung in einem Pachtunternehmen, sofern der Überlassende zur Nutzungsüberlassung befugt ist.