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Pflicht zur Abzinsung von Ansammlungsrückstellungen bei Rückbau
Rückstellungen i. S. des § 6 Nr. 3a Buchst. d EStG sind solche für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist und die zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln sind. Derartige Rückstellungen sind grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dass sich Aufwendungen nach der aktiven Phase des Unternehmens ggf. nicht mehr auswirken können, wenn die Rückstellung vorher nicht in ausreichender Höhe gebildet wurde, ist unerheblich. Es handelt sich um ein betriebswirtschaftliches Problem, dem steuerlich durch Verlustrücktrag oder eine weiter bestehende aktive Tätigkeit der Gesellschafter Rechnung getragen werden kann. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, denen Sachleistungsverpflichtungen zugrunde liegen.