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Beschränkung der Haftung nach § 69 AO
Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH mangels Masse abgewiesen, ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich aus der hypothetischen insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit von Steuerzahlungen, so sie denn geleistet worden wären, keine Einschränkung der Haftung ergibt. Gehört zum Aufgabenbereich des über eine umfassende Bankvollmacht verfügenden Prokuristen einer GmbH neben der Erledigung des gesamten kaufmännischen Bereichs auch die Besorgung der steuerlichen Belange der GmbH, kann er bei schuldhafter Verletzung der steuerlichen Pflichten der GmbH als Verfügungsberechtigter nach § 69 AO i. V. mit § 35 AO für Steuerschulden der GmbH haften.