BFH Beschluss v. - X B 160/07

Behandlung eines von einem Rechtsanwalt als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Schriftsatzes

Gesetze: FGO § 132, FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom hat der angerufene Senat die am beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen einen Beschluss des Finanzgerichts Münster als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen wenden sich die Antragsteller mit einem ausdrücklich als „außerordentliche (Untätigkeits-)Beschwerde” bezeichneten Schriftsatz vom ihres Prozessbevollmächtigten, eines zugelassenen Rechtsanwalts. Zur Begründung verweist der Prozessbevollmächtigte vollinhaltlich auf eine Verfassungsbeschwerde, die er in einer anderen Sache erhoben hat.

II. Die außerordentliche Beschwerde ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Der Schriftsatz der Antragsteller vom ist entsprechend seiner ausdrücklichen Bezeichnung als außerordentliche Beschwerde zu betrachten. Einer anderen Wertung ihres Schreibens steht entgegen, dass für sie ein zur Vertretung vor dem BFH befugter Prozessbevollmächtigter handelt.

2. Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom (BGBl I 2004, 3220) zum ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (einhellige Rechtsprechung, vgl. , bisher nicht veröffentlicht; BFH-Beschlüsse vom VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696, und vom IV S 13/06 (PKH), BStBl II 2007, 468; , Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 695).

3. Ebenso wenig statthaft ist eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde, der im Streitfall zudem entgegensteht, dass angesichts des Verfahrensablaufs nicht ersichtlich ist, worin die Untätigkeit liegen könnte. Dass die Beschwerdeentscheidung vom X B 78/07 nicht im Sinne der Antragsteller ausgefallen ist, stellt jedenfalls keine Untätigkeit dar.

Fundstelle(n):
RAAAC-59255