Titel III: Vorschriften im Bereich
öffentlicher Baukonzessionen
Kapitel I: Vorschriften für
öffentliche Baukonzessionen
Artikel 56 Anwendungsbereich
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,
Artikel 55 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen
,
gemäß dem Verfahren des
Artikels 251 des Vertrags
, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss
am 9. Dezember 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Anlässlich weiterer
Änderungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
, der Richtlinie 93/36/EWG des Rates
vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Lieferaufträge
und der Richtlinie 93/37/EWG
des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge
mit dem Ziel, die Texte zu
vereinfachen und zu modernisieren, so wie dies sowohl von den öffentlichen
Auftraggebern als auch von den Wirtschaftsteilnehmern als Reaktion auf das
Grünbuch der Kommission vom 27. November 1996 angeregt wurde, empfiehlt sich
aus Gründen der Klarheit eine Neufassung in einem einzigen Text. Die
vorliegende Richtlinie gründet sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs,
insbesondere auf die Urteile zu den Zuschlagskriterien, wodurch klargestellt
wird, welche Möglichkeiten die öffentlichen Auftraggeber haben, auf Bedürfnisse
der betroffenen Allgemeinheit, einschließlich im ökologischen und/oder sozialen
Bereich, einzugehen, sofern derartige Kriterien im Zusammenhang mit dem
Auftragsgegenstand stehen, dem öffentlichen Auftraggeber keine unbeschränkte
Wahlfreiheit einräumen, ausdrücklich erwähnt sind und den in Erwägungsgrund 2
genannten grundlegenden Prinzipien entsprechen.
(2) Die Vergabe von Aufträgen
in den Mitgliedstaaten auf Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften und
anderer Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist an die Einhaltung der im
Vertrag niedergelegten Grundsätze gebunden, insbesondere des Grundsatzes des
freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des
Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze
wie z. B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der
Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der Transparenz. Für
öffentliche Aufträge, die einen bestimmten Wert überschreiten, empfiehlt sich
indessen die Ausarbeitung von auf diesen Grundsätzen beruhenden Bestimmungen
zur gemeinschaftlichen Koordinierung der nationalen Verfahren für die Vergabe
solcher Aufträge, um die Wirksamkeit dieser Grundsätze und die Öffnung des
öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb zu garantieren. Folglich
sollten diese Koordinierungsbestimmungen nach Maßgabe der genannten Regeln und
Grundsätze sowie gemäß den anderen Bestimmungen des Vertrags ausgelegt
werden.
(3) Die
Koordinierungsbestimmungen sollten die in den einzelnen Mitgliedstaaten
geltenden Verfahren und Verwaltungspraktiken so weit wie möglich
berücksichtigen.
(4) Die Mitgliedstaaten sollten
dafür sorgen, dass die Teilnahme einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als
Bieter in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge keine
Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privatrechtlichen Bietern
verursacht.
(5) Nach Artikel 6 des Vertrags
müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung
der in Artikel 3 des Vertrags genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen
insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.
Diese Richtlinie stellt daher klar, wie die öffentlichen Auftraggeber zum
Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können,
und garantiert ihnen gleichzeitig, dass sie für ihre Aufträge ein optimales
Preis/Leistungsverhältnis erzielen können.
(6) Keine Bestimmung dieser
Richtlinie sollte dem Erlass oder der Durchsetzung von Maßnahmen
entgegenstehen, die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und
Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und
Tieren oder der Gesundheit von Pflanzen, insbesondere im Hinblick auf eine
nachhaltige Entwicklung, notwendig sind, sofern diese Maßnahmen mit dem Vertrag
im Einklang stehen.
(7) Mit dem Beschluss 94/800/EG
des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen
der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen
der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten
fallenden Bereiche
wurde unter anderem das
WTO-Übereinkommen über das
öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend „Übereinkommen”
genannt, genehmigt, das zum Ziel hat, einen multilateralen Rahmen ausgewogener
Rechte und Pflichten im öffentlichen Beschaffungswesen festzulegen, um den
Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten.
Aufgrund der internationalen
Rechte und Pflichten, die sich für die Gemeinschaft aus der Annahme des
Übereinkommens ergeben, sind auf Bieter und Erzeugnisse aus Drittländern, die
dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, die darin enthaltenen Regeln
anzuwenden. Das Übereinkommen hat keine unmittelbare Wirkung. Es ist daher
angebracht, dass die unter das Übereinkommen fallenden öffentlichen
Auftraggeber, die der vorliegenden Richtlinie nachkommen und sie auf
Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern anwenden, die das Übereinkommen
unterzeichnet haben, sich damit im Einklang mit dem Übereinkommen befinden.
Diese Koordinierungsbestimmungen sollten den Wirtschaftsteilnehmern in der
Gemeinschaft die gleichen günstigen Teilnahmebedingungen bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge garantieren, wie sie auch den Wirtschaftsteilnehmern aus
Drittländern, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, gewährt
werden.
(8) Bevor ein Verfahren zur
Vergabe eines öffentlichen Auftrags eingeleitet wird, können die öffentlichen
Auftraggeber unter Rückgriff auf einen „technischen Dialog” eine
Stellungnahme einholen bzw. entgegennehmen, die bei der Erstellung der
Verdingungsunterlagen
verwendet werden kann,
vorausgesetzt, dass diese Stellungnahme den Wettbewerb nicht
ausschaltet.
(9) Angesichts der für die
öffentlichen Bauaufträge kennzeichnenden Vielfalt der Aufgaben sollte der
öffentliche Auftraggeber sowohl die getrennte als auch die gemeinsame Vergabe
von öffentlichen Aufträgen für die Ausführung und Planung der Bauvorhaben
vorsehen können. Diese Richtlinie bezweckt nicht, eine gemeinsame oder eine
getrennte Vergabe vorzuschreiben. Die Entscheidung über eine getrennte oder die
gemeinsame Vergabe des öffentlichen Auftrags muss sich an qualitativen und
wirtschaftlichen Kriterien orientieren, die in den einzelstaatlichen
Vorschriften festgelegt werden können.
(10) Ein öffentlicher Auftrag
gilt nur dann als öffentlicher Bauauftrag, wenn er speziell die Ausführung der
in Anhang I genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat; er kann sich jedoch auf
andere Leistungen erstrecken, die für die Ausführung dieser Tätigkeiten
erforderlich sind. Öffentliche Dienstleistungsaufträge, insbesondere im Bereich
der Grundstücksverwaltung, können unter bestimmten Umständen Bauleistungen
umfassen. Sofern diese Bauleistungen jedoch nur Nebenarbeiten im Verhältnis zum
Hauptgegenstand des Vertrags darstellen und eine mögliche Folge oder eine
Ergänzung des letzteren sind, rechtfertigt die Tatsache, dass der Vertrag diese
Bauleistungen umfasst, nicht eine Einstufung des Vertrags als öffentlicher
Bauauftrag.
(11) Es sollten eine
gemeinschaftliche Definition der Rahmenvereinbarungen sowie spezifische
Vorschriften für die Rahmenvereinbarungen, die für in den Anwendungsbereich
dieser Richtlinie fallende Aufträge geschlossen werden, vorgesehen werden. Nach
diesen Vorschriften kann ein öffentlicher Auftraggeber, wenn er eine
Rahmenvereinbarung gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie insbesondere über
Veröffentlichung, Fristen und Bedingungen für die Abgabe von Angeboten
abschließt, während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung Aufträge auf der
Grundlage dieser Rahmenvereinbarung entweder durch Anwendung der in der
Rahmenvereinbarung enthaltenen Bedingungen oder, falls nicht alle Bedingungen
im Voraus in dieser Vereinbarung festgelegt wurden, durch erneute Eröffnung des
Wettbewerbs zwischen den Parteien der Rahmenvereinbarung in Bezug auf die nicht
festgelegten Bedingungen vergeben. Bei der Wiedereröffnung des Wettbewerbs
sollten bestimmte Vorschriften eingehalten werden, um die erforderliche
Flexibilität und die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze, insbesondere des
Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu gewährleisten. Aus diesen Gründen sollte
die Laufzeit der Rahmenvereinbarung begrenzt werden und sollte vier Jahre nicht
überschreiten dürfen, außer in von den öffentlichen Auftraggebern ordnungsgemäß
begründeten Fällen.
(12) Es werden fortlaufend
bestimmte neue Techniken der Online-Beschaffung entwickelt. Diese Techniken
ermöglichen es, den Wettbewerb auszuweiten und die Effizienz des öffentlichen
Beschaffungswesens – insbesondere durch eine Verringerung des
Zeitaufwands und die durch die Verwendung derartiger neuer Techniken erzielten
Einsparungseffekte – zu verbessern. Die öffentlichen Auftraggeber können
Techniken der Online-Beschaffung einsetzen, solange bei ihrer Verwendung die
Vorschriften dieser Richtlinie und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der
Nichtdiskriminierung und der Transparenz eingehalten werden. Insofern können
Bieter insbesondere in den Fällen, in denen im Zuge der Durchführung einer
Rahmenvereinbarung ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb erfolgt oder ein
dynamisches Beschaffungssystem zum Einsatz kommt, ihr Angebot in Form ihres
elektronischen Katalogs einreichen, sofern sie die vom öffentlichen
Auftraggeber gewählten Kommunikationsmittel gemäß Artikel 42
verwenden.
(13) In Anbetracht des
Umstands, dass sich Online-Beschaffungssysteme rasch verbreiten, sollten schon
jetzt geeignete Vorschriften erlassen werden, die es den öffentlichen
Auftraggebern ermöglichen, die durch diese Systeme gebotenen Möglichkeiten
umfassend zu nutzen. Deshalb sollte ein vollelektronisch arbeitendes
dynamisches Beschaffungssystem für Beschaffungen marktüblicher Leistungen
definiert und präzise Vorschriften für die Einrichtung und die Arbeitsweise
eines solchen Systems festgelegt werden, um sicherzustellen, dass jeder
Wirtschaftsteilnehmer, der sich daran beteiligen möchte, gerecht behandelt
wird. Jeder Wirtschaftsteilnehmer sollte sich an einem solchen System
beteiligen können, sofern er ein vorläufiges Angebot im Einklang mit den
Verdingungsunterlagen einreicht und die Eignungskriterien
erfüllt. Dieses Beschaffungsverfahren ermöglicht es den öffentlichen
Auftraggebern, durch die Einrichtung eines Verzeichnisses von bereits
ausgewählten Bietern und die neuen Bietern eingeräumte Möglichkeit, sich daran
zu beteiligen, dank der eingesetzten elektronischen Mittel über ein besonders
breites Spektrum von Angeboten zu verfügen, und somit durch Ausweitung des
Wettbewerbs eine optimale Verwendung der öffentlichen Mittel zu
gewährleisten.
(14) Elektronische Auktionen
stellen eine Technik dar, die sich noch stärker verbreiten wird; deshalb
sollten diese Auktionen im Gemeinschaftsrecht definiert und speziellen
Vorschriften unterworfen werden, um sicherzustellen, dass sie unter
uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der
Nichtdiskriminierung und der Transparenz ablaufen. Dazu ist vorzusehen, dass
diese elektronischen Auktionen nur Aufträge für Bauleistungen, Lieferungen oder
Dienstleistungen betreffen, für die präzise Spezifikationen erstellt werden
können. Dies kann insbesondere bei wiederkehrenden Liefer-, Bau- und
Dienstleistungsaufträgen der Fall sein. Zu dem selben Zweck muss es auch
möglich sein, die jeweilige Rangfolge der Bieter zu jedem Zeitpunkt der
elektronischen Auktion festzustellen. Der Rückgriff auf elektronische Auktionen
bietet den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, die Bieter zur Vorlage
neuer, nach unten korrigierter Preise aufzufordern, und – sofern das
wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten soll – auch
andere als die preisbezogenen Angebotskomponenten zu verbessern. Zur Wahrung
des Grundsatzes der Transparenz dürfen allein diejenigen Komponenten Gegenstand
elektronischer Auktionen sein, die auf elektronischem Wege – ohne
Eingreifen und/oder Beurteilung seitens des öffentlichen Auftraggebers –
automatisch bewertet werden können, d. h. nur die Komponenten, die
quantifizierbar sind, so dass sie in Ziffern oder in Prozentzahlen ausgedrückt
werden können. Hingegen sollten diejenigen Aspekte der Angebote, bei denen
nichtquantifizierbare Komponenten zu beurteilen sind, nicht Gegenstand von
elektronischen Auktionen sein. Folglich sollten bestimmte Bau- und
Dienstleistungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen ist
– wie z. B. die Konzeption von Bauarbeiten-, nicht Gegenstand von
elektronischen Auktionen sein.
(15) In den Mitgliedstaaten
haben sich verschiedene zentrale Beschaffungsverfahren entwickelt. Mehrere
öffentliche Auftraggeber haben die Aufgabe, für andere öffentliche Auftraggeber
Ankäufe zu tätigen oder öffentliche Aufträge zu vergeben/Rahmenvereinbarungen
zu schließen. In Anbetracht der großen Mengen, die beschafft werden, tragen
diese Verfahren zur Verbesserung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung des
öffentlichen Beschaffungswesens bei. Daher sollte der Begriff der für
öffentliche Auftraggeber tätigen zentralen Beschaffungsstelle im
Gemeinschaftsrecht definiert werden. Außerdem sollte unter Einhaltung der
Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung definiert werden,
unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass öffentliche
Auftraggeber, die Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen über eine
zentrale Beschaffungsstelle beziehen, diese Richtlinie eingehalten
haben.
(16) Zur Berücksichtigung der
unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten sollte es in das
Ermessen derselben gestellt werden, zu entscheiden, ob für die öffentlichen
Auftraggeber die Möglichkeit vorgesehen werden soll, auf Rahmenvereinbarungen,
zentrale Beschaffungsstellen, dynamische Beschaffungssysteme, elektronische
Auktionen und Verhandlungsverfahren, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen
und geregelt sind, zurückzugreifen.
(17) Eine Vielzahl von
Schwellenwerten für die Anwendung der gegenwärtig in Kraft befindlichen
Koordinierungsbestimmungen erschwert die Arbeit der öffentlichen Auftraggeber.
Im Hinblick auf die Währungsunion ist es darüber hinaus angebracht, in Euro
ausgedrückte Schwellenwerte festzulegen. Folglich sollten Schwellenwerte in
Euro festgesetzt werden, die die Anwendung dieser Bestimmungen vereinfachen und
gleichzeitig die Einhaltung der im Übereinkommen genannten Schwellenwerte
sicherstellen, die in Sonderziehungsrechten ausgedrückt sind. Vor diesem
Hintergrund sind die in Euro ausgedrückten Schwellenwerte regelmäßig zu
überprüfen, um sie gegebenenfalls an mögliche Kursschwankungen des Euro
gegenüber dem Sonderziehungsrecht anzupassen.
(18) Der Dienstleistungsbereich
lässt sich für die Anwendung der Regeln dieser Richtlinie und zur Beobachtung
am besten durch eine Unterteilung in Kategorien in Anlehnung an bestimmte
Positionen einer gemeinsamen Nomenklatur beschreiben und in zwei Anhängen,
II Teil A und II Teil B, nach der für sie geltenden Regelung zusammenfassen.
Für die in Anhang II Teil B genannten Dienstleistungen sollten die Bestimmungen
dieser Richtlinie unbeschadet der Anwendung besonderer gemeinschaftsrechtlicher
Bestimmungen für die jeweiligen Dienstleistungen gelten.
(19) Die volle Anwendung dieser
Richtlinie auf Dienstleistungsaufträge sollte für eine Übergangszeit auf
Aufträge beschränkt werden, bei denen ihre Bestimmungen dazu beitragen, alle
Möglichkeiten für eine Zunahme des grenzüberschreitenden Handels voll
auszunutzen. Aufträge für andere Dienstleistungen sollten in diesem
Übergangszeitraum beobachtet werden, bevor die volle Anwendung dieser
Richtlinie beschlossen werden kann. Es ist daher ein entsprechendes
Beobachtungsinstrument zu schaffen. Dieses Instrument sollte gleichzeitig den
Betroffenen die einschlägigen Informationen zugänglich machen.
(20) Öffentliche Aufträge, die
von öffentlichen Auftraggebern aus den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und
Postdienste vergeben werden und die Tätigkeiten in diesen Bereichen betreffen,
fallen unter die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste
. Dagegen müssen Aufträge, die von öffentlichen
Auftraggebern im Rahmen der Nutzung von Dienstleistungen im Bereich der
Seeschifffahrt, Küstenschifffahrt oder Binnenschifffahrt vergeben werden, in
den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen.
(21) Da infolge der
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Liberalisierung des
Telekommunikationssektors auf den Telekommunikationsmärkten inzwischen
wirksamer Wettbewerb herrscht, müssen öffentliche Aufträge in diesem Bereich
aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeklammert werden,
sofern sie allein mit dem Ziel vergeben werden, den Auftraggebern bestimmte
Tätigkeiten auf dem Telekommunikationssektor zu ermöglichen. Zur Definition
dieser Tätigkeiten wurden die Begriffsbestimmungen der Artikel 1, 2 und 8 der
Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der
Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
übernommen, was
bedeutet, dass die vorliegende Richtlinie nicht für Aufträge gilt, die nach
Artikel 8 der Richtlinie 93/38/EWG von deren Anwendungsbereich ausgenommen
worden sind.
(22) Es sollte vorgesehen
werden, dass in bestimmten Fällen von der Anwendung der Maßnahmen zur
Koordinierung der Verfahren aus Gründen der Staatssicherheit oder der
staatlichen Geheimhaltung abgesehen werden kann, oder wenn besondere
Vergabeverfahren zur Anwendung kommen, die sich aus internationalen
Übereinkünften ergeben, die die Stationierung von Truppen betreffen oder für
internationale Organisationen gelten.
(23) Gemäß Artikel 163 des
Vertrags trägt unter anderem die Unterstützung der Forschung und der
technischen Entwicklung dazu bei, die wissenschaftlichen und technischen
Grundlagen der gemeinschaftlichen Industrie zu stärken; die Öffnung der
öffentlichen Dienstleistungsmärkte hat einen Anteil an der Erreichung dieses
Zieles. Die Mitfinanzierung von Forschungsprogrammen sollte nicht Gegenstand
dieser Richtlinie sein; nicht unter diese Richtlinie fallen deshalb Aufträge
über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, mit Ausnahme derer, deren
Ergebnisse ausschließlich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für die
Nutzung bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die
Dienstleistung vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet
wird.
(24) Dienstleistungsaufträge,
die den Erwerb oder die Miete von unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran
betreffen, weisen Merkmale auf, die die Anwendung von Vorschriften über die
Vergabe von öffentlichen Aufträgen unangemessen erscheinen lassen.
(25) Bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge über bestimmte audiovisuelle Dienstleistungen im Fernseh-
und Rundfunkbereich sollten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische
Erwägungen berücksichtigt werden können, die die Anwendung von
Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen. Aus diesen Gründen muss
eine Ausnahme für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge vorgesehen werden,
die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion
gebrauchsfertiger Programme sowie andere Vorbereitungsdienste zum Gegenstand
haben, wie z. B. Dienste im Zusammenhang mit den für die Programmproduktion
erforderlichen Drehbüchern oder künstlerischen Leistungen, sowie Aufträge
betreffend die Ausstrahlungszeit von Sendungen. Diese Ausnahme sollte jedoch
nicht für die Bereitstellung des für die Produktion, die Koproduktion und die
Ausstrahlung dieser Programme erforderlichen technischen Materials gelten. Als
Sendung sollte die Übertragung und Verbreitung durch jegliches elektronische
Netzwerk gelten.
(26) Schiedsgerichts- und
Schlichtungsdienste werden normalerweise von Organisationen oder Personen
übernommen, deren Bestellung oder Auswahl in einer Art und Weise erfolgt, die
sich nicht nach Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge richten
kann.
(27) Entsprechend dem
Übereinkommen gehören Instrumente der Geld-, Wechselkurs-, öffentlichen Kredit-
oder Geldreservepolitik sowie andere Politiken, die Geschäfte mit Wertpapieren
oder anderen Finanzinstrumenten mit sich bringen, insbesondere Geschäfte, die
der Geld- oder Kapitalbeschaffung der öffentlichen Auftraggeber dienen, nicht
zu den finanziellen Dienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie.
Verträge über Emission, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder
anderen Finanzinstrumenten sind daher nicht erfasst. Dienstleistungen der
Zentralbanken sind gleichermaßen ausgeschlossen.
(28) Beruf und Beschäftigung
sind Schlüsselelemente zur Gewährleistung gleicher Chancen für alle und tragen
zur Eingliederung in die Gesellschaft bei. In diesem Zusammenhang tragen
geschützte Werkstätten und geschützte Beschäftigungsprogramme wirksam zur
Eingliederung oder Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in den
Arbeitsmarkt bei. Derartige Werkstätten sind jedoch möglicherweise nicht in der
Lage, unter normalen Wettbewerbsbedingungen Aufträge zu erhalten. Es ist daher
angemessen, vorzusehen, dass Mitgliedstaaten das Recht, an Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen, derartigen Werkstätten oder die
Ausführung eines Auftrags geschützten Beschäftigungsprogrammen vorbehalten
können.
(29) Die von öffentlichen
Beschaffern erarbeiteten technischen Spezifikationen sollten es erlauben, die
öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb zu öffnen. Hierfür muss es
möglich sein, Angebote einzureichen, die die Vielfalt technischer
Lösungsmöglichkeiten widerspiegeln. Damit dies gewährleistet ist, müssen
einerseits Leistungs- und Funktionsanforderungen in technischen Spezifikationen
erlaubt sein, und andererseits müssen im Falle der Bezugnahme auf eine
europäische Norm – oder wenn eine solche nicht vorliegt, auf eine
nationale Norm – Angebote auf der Grundlage gleichwertiger Lösungen vom
öffentlichen Auftraggeber geprüft werden. Die Bieter sollten die Möglichkeit
haben, die Gleichwertigkeit ihrer Lösungen mit allen ihnen zur Verfügung
stehenden Nachweisen zu belegen. Die öffentlichen Auftraggeber müssen jede
Entscheidung, dass die Gleichwertigkeit in einem bestimmten Fall nicht gegeben
ist, begründen können. Öffentliche Auftraggeber, die für die technischen
Spezifikationen eines Auftrags Umweltanforderungen festlegen möchten, können
die Umwelteigenschaften – wie eine bestimmte Produktionsmethode –
und/oder Auswirkungen bestimmter Warengruppen oder Dienstleistungen auf die
Umwelt festlegen. Sie können – müssen aber nicht – geeignete
Spezifikationen verwenden, die in Umweltgütezeichen wie z. B. dem Europäischen
Umweltgütezeichen, (pluri)nationalen Umweltgütezeichen oder anderen
Umweltgütezeichen definiert sind, sofern die Anforderungen an das Gütezeichen
auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen im Rahmen
eines Verfahrens ausgearbeitet und erlassen werden, an dem interessierte Kreise
– wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und
Umweltorganisationen – teilnehmen können, und sofern das Gütezeichen für
alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist. Die öffentlichen
Auftraggeber sollten, wo immer dies möglich ist, technische Spezifikationen
festlegen, die das Kriterium der Zugänglichkeit für Personen mit einer
Behinderung oder das Kriterium der Konzeption für alle Benutzer
berücksichtigen. Die technischen Spezifikationen sind klar festzulegen, so dass
alle Bieter wissen, was die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers
umfassen.
(30) Zusätzliche Angaben über
die Aufträge müssen entsprechend den Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten in
den Verdingungsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag bzw. in allen
gleichwertigen Unterlagen enthalten sein.
(31) Für öffentliche
Auftraggeber, die besonders komplexe Vorhaben durchführen, kann es – ohne
dass ihnen dies anzulasten wäre – objektiv unmöglich sein, die Mittel zu
bestimmen, die ihren Bedürfnissen gerecht werden können, oder zu beurteilen,
was der Markt an technischen bzw. finanziellen/rechtlichen Lösungen bieten
kann. Eine derartige Situation kann sich insbesondere bei der Durchführung
bedeutender integrierter Verkehrsinfrastrukturprojekte, großer
Computernetzwerke oder Vorhaben mit einer komplexen und strukturierten
Finanzierung ergeben, deren finanzielle und rechtliche Konstruktion nicht im
Voraus vorgeschrieben werden kann. Daher sollte für Fälle, in denen es nicht
möglich sein sollte, derartige Aufträge unter Anwendung offener oder
nichtoffener Verfahren zu vergeben, ein flexibles Verfahren vorgesehen werden,
das sowohl den Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern gewährleistet als
auch dem Erfordernis gerecht wird, dass der öffentliche Auftraggeber alle
Aspekte des Auftrags mit jedem Bewerber erörtern kann. Dieses Verfahren darf
allerdings nicht in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb
eingeschränkt oder verzerrt wird, insbesondere indem grundlegende Elemente
geändert oder dem ausgewählten Bieter neue wesentliche Elemente auferlegt
werden oder indem andere Bieter als derjenige, der das wirtschaftlich
günstigste Angebot abgegeben hat, einbezogen werden.
(32) Um den Zugang von kleinen
und mittleren Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen zu fördern, sollten
Bestimmungen über Unteraufträge vorgesehen werden.
(33) Bedingungen für die
Ausführung eines Auftrags sind mit dieser Richtlinie vereinbar, sofern sie
nicht unmittelbar oder mittelbar zu einer Diskriminierung führen und in der
Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben sind. Sie können
insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen
sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere
Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu
schützen. In diesem Zusammenhang sind z. B. unter anderem die – für die
Ausführung des Auftrags geltenden – Verpflichtungen zu nennen,
Langzeitarbeitslose einzustellen oder Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer
oder Jugendliche durchzuführen, oder die Bestimmungen der grundlegenden
Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), für den Fall, dass
diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind, im Wesentlichen
einzuhalten, oder ein Kontingent von behinderten Personen einzustellen, das
über dem nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kontingent liegt.
(34) Die im Bereich der
Arbeitsbedingungen und der Sicherheit am Arbeitsplatz geltenden nationalen und
gemeinschaftlichen Gesetze, Regelungen und Tarifverträge sind während der
Ausführung eines öffentlichen Auftrags anwendbar, sofern derartige Vorschriften
sowie ihre Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Für
grenzüberschreitende Situationen, in denen Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats
Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung eines
öffentlichen Auftrags erbringen, enthält die Richtlinie 96/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung
von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
die Mindestbedingungen, die
im Aufnahmeland in Bezug auf die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten sind.
Enthält das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so kann die
Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen als eine schwere Verfehlung oder als ein
Delikt betrachtet werden, das die berufliche Zuverlässigkeit des
Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt und dessen Ausschluss vom Verfahren zur
Vergabe eines öffentlichen Auftrags zur Folge haben kann.
(35) Angesichts der neuen
Informations- und Kommunikationstechnologien und der Erleichterungen, die sie
für die Bekanntmachung von Aufträgen und hinsichtlich der Effizienz und
Transparenz der Vergabeverfahren mit sich bringen können, ist es angebracht,
die elektronischen Mittel den klassischen Mitteln zur Kommunikation und zum
Informationsaustausch gleichzusetzen. Soweit möglich, sollten das gewählte
Mittel und die gewählte Technologie mit den in den anderen Mitgliedstaaten
verwendeten Technologien kompatibel sein.
(36) Damit auf dem Gebiet des
öffentlichen Auftragswesens ein wirksamer Wettbewerb entsteht, ist es
erforderlich, dass die Bekanntmachungen der öffentlichen Auftraggeber der
Mitgliedstaaten gemeinschaftsweit veröffentlicht werden. Die Angaben in diesen
Bekanntmachungen müssen es den Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft
erlauben zu beurteilen, ob die vorgeschlagenen Aufträge für sie von Interesse
sind. Zu diesem Zweck sollten sie hinreichend über den Auftragsgegenstand und
die Auftragsbedingungen informiert werden. Es ist daher wichtig, für
veröffentlichte Bekanntmachungen durch geeignete Mittel, wie die Verwendung von
Standardformularen sowie die Verwendung des durch die Verordnung (EG)
Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
als
Referenzklassifikation für öffentliche Aufträge vorgesehenen Gemeinsamen
Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary, CPV), eine
bessere Publizität zu gewährleisten. Bei den nichtoffenen Verfahren sollte die
Bekanntmachung es den Wirtschaftsteilnehmern der Mitgliedstaaten insbesondere
ermöglichen, ihr Interesse an den Aufträgen dadurch zu bekunden, dass sie sich
bei den öffentlichen Auftraggebern um eine Aufforderung bewerben, unter den
vorgeschriebenen Bedingungen ein Angebot einzureichen.
(37) Die Richtlinie 1999/93/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über
gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
und die
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr”)
sollten für die
elektronische Übermittlung von Informationen im Rahmen der vorliegenden
Richtlinie gelten. Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die für
Wettbewerbe geltenden Vorschriften erfordern einen höheren Grad an Sicherheit
und Vertraulichkeit als in den genannten Richtlinien vorgesehen ist. Daher
sollten die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang von Angeboten,
Anträgen auf Teilnahme und von Plänen und Vorhaben besonderen zusätzlichen
Anforderungen genügen. Zu diesem Zweck sollte die Verwendung elektronischer
Signaturen, insbesondere fortgeschrittener elektronischer Signaturen, so
zeitnah wie möglich gefördert werden. Ferner könnten Systeme der freiwilligen
Akkreditierung günstige Rahmenbedingungen dafür bieten, dass sich das Niveau
der Zertifizierungsdienste für diese Vorrichtungen erhöht.
(38) Der Einsatz elektronischer
Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist beim Einsatz dieser elektronischen
Mittel eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, unter der Voraussetzung,
dass sie mit den auf gemeinschaftlicher Ebene vorgesehenen spezifischen
Übermittlungsmodalitäten vereinbar sind.
(39) Die Prüfung der Eignung
der Bieter im Rahmen von offenen Verfahren und der Bewerber im Rahmen von
nichtoffenen Verfahren und von Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer
Bekanntmachung sowie im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs und deren Auswahl
sollten unter transparenten Bedingungen erfolgen. Zu diesem Zweck sind
nichtdiskriminierende Kriterien festzulegen, anhand deren die öffentlichen
Auftraggeber die Bewerber auswählen können, sowie die Mittel, mit denen die
Wirtschaftsteilnehmer nachweisen können, dass sie diesen Kriterien genügen. Im
Hinblick auf die Transparenz sollte der öffentliche Auftraggeber gehalten sein,
bei einer Aufforderung zum Wettbewerb für einen Auftrag die Eignungskriterien
zu nennen, die er anzuwenden gedenkt, sowie gegebenenfalls die Fachkompetenz,
die er von den Wirtschaftsteilnehmern fordert, um sie zum Vergabeverfahren
zuzulassen.
(40) Ein öffentlicher
Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber im nichtoffenen Verfahren und im
Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung sowie beim
wettbewerblichen Dialog begrenzen. Solch eine Begrenzung sollte auf der
Grundlage objektiver Kriterien erfolgen, die in der Bekanntmachung anzugeben
sind. Diese objektiven Kriterien setzen nicht unbedingt Gewichtungen voraus.
Hinsichtlich der Kriterien betreffend die persönliche Lage des
Wirtschaftsteilnehmers kann ein allgemeiner Verweis in der Bekanntmachung auf
die in Artikel 45 genannten Fälle ausreichen.
(41) Im Rahmen des
wettbewerblichen Dialogs und der Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung
einer Bekanntmachung empfiehlt es sich, aufgrund der eventuell erforderlichen
Flexibilität sowie der mit diesen Vergabemethoden verbundenen zu hohen Kosten
den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit zu bieten, eine Abwicklung des
Verfahrens in sukzessiven Phasen vorzusehen, so dass die Anzahl der Angebote,
die noch Gegenstand des Dialogs oder der Verhandlungen sind, auf der Grundlage
von vorher angegebenen Zuschlagskriterien schrittweise reduziert wird. Diese
Reduzierung sollte – sofern die Anzahl der geeigneten Lösungen oder
Bewerber es erlaubt – einen wirksamen Wettbewerb gewährleisten.
(42) Soweit für die Teilnahme
an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder an einem
Wettbewerb der Nachweis einer bestimmten Qualifikation gefordert wird, sind die
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von
Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen
anzuwenden.
(43) Es sind Vorkehrungen zu
treffen, um der Vergabe öffentlicher Aufträge an Wirtschaftsteilnehmer, die
sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt oder der Bestechung oder des
Betrugs zu Lasten der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben, vorzubeugen. Die öffentlichen
Auftraggeber sollten gegebenenfalls von den Bewerbern/Bietern geeignete
Unterlagen anfordern und, wenn sie Zweifel in Bezug auf die persönliche Lage
dieser Bewerber/Bieter hegen, die zuständigen Behörden des betreffenden
Mitgliedstaates um Mitarbeit ersuchen können. Diese Wirtschaftsteilnehmer
sollten ausgeschlossen werden, wenn dem öffentlichen Auftraggeber bekannt ist,
dass es eine nach einzelstaatlichem Recht ergangene endgültige und
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu derartigen Straftaten gibt. Enthält
das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so kann ein Verstoß gegen das
Umweltrecht oder gegen Rechtsvorschriften über unrechtmäßige Absprachen bei
öffentlichen Aufträgen, der mit einem rechtskräftigen Urteil oder einem
Beschluss gleicher Wirkung geahndet wurde, als Delikt, das die berufliche
Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt, oder als schwere
Verfehlung betrachtet werden.
Die Nichteinhaltung nationaler
Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2000/78/EG
und 76/207/EWG
des Rates zur
Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die mit einem rechtskräftigen Urteil oder
einem Beschluss gleicher Wirkung sanktioniert wurde, kann als Verstoß, der die
berufliche Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt, oder als
schwere Verfehlung betrachtet werden.
(44) In geeigneten Fällen, in
denen die Art der Arbeiten und/oder Dienstleistungen es rechtfertigt, dass bei
Ausführung des öffentlichen Auftrags Umweltmanagementmaßnahmen oder -systeme
zur Anwendung kommen, kann die Anwendung solcher Maßnahmen bzw. Systeme
vorgeschrieben werden. Umweltmanagementsysteme können unabhängig von ihrer
Registrierung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften wie die Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 (EMAS)
als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers
zur Ausführung des Auftrags dienen. Darüber hinaus sollte eine Beschreibung der
von dem Wirtschaftsteilnehmer angewandten Maßnahmen zur Gewährleistung
desselben Umweltschutzniveaus alternativ zu den registrierten
Umweltmanagementsystemen als Beweismittel akzeptiert werden.
(45) Diese Richtlinie sieht
vor, dass die Mitgliedstaaten offizielle Verzeichnisse von Bauunternehmern,
Lieferanten oder Dienstleistungserbringern oder eine Zertifizierung durch
öffentliche oder privatrechtliche Stellen einführen können, und regelt auch die
Wirkungen einer solchen Eintragung in ein Verzeichnis oder einer solchen
Bescheinigung im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen
Auftrags in einem anderen Mitgliedstaat. Hinsichtlich der offiziellen
Verzeichnisse der zugelassenen Wirtschaftsteilnehmer muss die Rechtsprechung
des Gerichtshofes in den Fällen berücksichtigt werden, in denen sich ein
Wirtschaftsteilnehmer, der zu einer Gruppe gehört, der wirtschaftlichen,
finanziellen oder technischen Kapazitäten anderer Unternehmen der Gruppe
bedient, um seinen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis zu stützen. In
diesem Fall hat der Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis dafür zu erbringen, dass
er während der gesamten Geltungsdauer der Eintragung effektiv über diese
Kapazitäten verfügt. Für diese Eintragung kann ein Mitgliedstaat daher ein zu
erreichendes Leistungsniveau und, wenn sich der betreffende
Wirtschaftsteilnehmer beispielsweise auf die Finanzkraft eines anderen
Unternehmens der Gruppe stützt, insbesondere die Übernahme einer
erforderlichenfalls gesamtschuldnerischen Verpflichtung durch das zuletzt
genannte Unternehmen vorschreiben.
(46) Die Zuschlagserteilung
sollte auf der Grundlage objektiver Kriterien erfolgen, die die Einhaltung der
Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung
gewährleisten und sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen
Wettbewerbsbedingungen bewertet werden. Dementsprechend sind nur zwei
Zuschlagskriterien zuzulassen: das des „niedrigsten Preises” und
das des „wirtschaftlich günstigsten Angebots”.
Um bei der Zuschlagserteilung
die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen, ist die
– in der Rechtsprechung anerkannte – Verpflichtung zur
Sicherstellung der erforderlichen Transparenz vorzusehen, damit sich jeder
Bieter angemessen über die Kriterien und Modalitäten unterrichten kann, anhand
deren das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird. Die öffentlichen
Auftraggeber haben daher die Zuschlagskriterien und deren jeweilige Gewichtung
anzugeben, und zwar so rechtzeitig, dass diese Angaben den Bietern bei der
Erstellung ihrer Angebote bekannt sind. Die öffentlichen Auftraggeber können in
begründeten Ausnahmefällen, die zu rechtfertigen sie in der Lage sein sollten,
auf die Angabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien verzichten, wenn diese
Gewichtung insbesondere aufgrund der Komplexität des Auftrags nicht im
Vorhinein vorgenommen werden kann. In diesen Fällen sollten sie diese Kriterien
in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angeben.
Beschließen die öffentlichen
Auftraggeber, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen,
so bewerten sie die Angebote unter dem Gesichtspunkt des besten
Preis-Leistungs-Verhältnisses. Zu diesem Zweck legen sie die wirtschaftlichen
und qualitativen Kriterien fest, anhand deren insgesamt das für den
öffentlichen Auftraggeber wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmt werden
kann. Die Festlegung dieser Kriterien hängt insofern vom Auftragsgegenstand ab,
als sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im
Verhältnis zu dem in den technischen Spezifikationen beschriebenen
Auftragsgegenstand zu bewerten sowie das Preis-Leistungs-Verhältnis jedes
Angebots zu bestimmen.
Damit die Gleichbehandlung
gewährleistet ist, sollten die Zuschlagskriterien einen Vergleich und eine
objektive Bewertung der Angebote ermöglichen. Wenn diese Voraussetzungen
erfüllt sind, versetzen die wirtschaftlichen und qualitativen
Zuschlagskriterien wie auch die Kriterien über die Erfüllung der
Umwelterfordernisse den öffentlichen Auftraggeber in die Lage, auf Bedürfnisse
der betroffenen Allgemeinheit, so wie es in den Leistungsbeschreibungen
festgelegt ist, einzugehen. Unter denselben Voraussetzungen kann ein
öffentlicher Auftraggeber auch Kriterien zur Erfüllung sozialer Anforderungen
anwenden, die insbesondere den – in den vertraglichen Spezifikationen
festgelegten – Bedürfnissen besonders benachteiligter Bevölkerungsgruppen
entsprechen, denen die Nutznießer/Nutzer der Bauleistungen, Lieferungen oder
Dienstleistungen angehören.
(47) Bei öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen dürfen die Zuschlagskriterien nicht die Anwendung
nationaler Bestimmungen beeinträchtigen, die die Vergütung bestimmter
Dienstleistungen, wie beispielsweise die Vergütung von Architekten, Ingenieuren
und Rechtsanwälten, regeln oder – bei Lieferaufträgen – die
Anwendung nationaler Bestimmungen, die feste Preise für Schulbücher festlegen,
beeinträchtigen.
(48) Bestimmte technische
Vorschriften, insbesondere diejenigen bezüglich der Bekanntmachungen, der
statistischen Berichte sowie der verwendeten Nomenklaturen und die Vorschriften
hinsichtlich des Verweises auf diese Nomenklaturen müssen nach Maßgabe der
Entwicklung der technischen Erfordernisse angenommen und geändert werden. Auch
die Verzeichnisse der öffentlichen Auftraggeber in den Anhängen müssen
aktualisiert werden. Zu diesem Zweck ist ein flexibles und rasches
Beschlussverfahren einzuführen.
(49) Die zur Durchführung
dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse
erlassen
werden.
(50) Die Verordnung (EWG,
Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für
die Fristen, Daten und Termine
sollte für die Berechnung
der in der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen gelten.
(51) Diese Richtlinie sollte
die Pflichten der Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang XI aufgeführten
Fristen für die Umsetzung und Anwendung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG
und 93/37/EWG unberührt lassen –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
Inhalt / Weitere Inhalte
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.