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RL 96/26/EG Artikel 8

Titel II: Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise

Artikel 8

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr , die Richtlinie 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr und die Richtlinie 77/796/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer sind mehrfach wesentlich geändert worden. Im Interesse der Zweckmäßigkeit und aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich daher, diese Richtlinien zu kodifizieren und in einem einzigen Text zusammenzufassen.

Die Organisation des Verkehrsmarktes ist eine der Voraussetzungen für die im Vertrag vorgesehene Einführung der gemeinsamen Verkehrspolitik.

Maßnahmen zur Koordinierung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Güter- oder des Personenkraftverkehrsunternehmers, nachstehend „Kraftverkehrsunternehmer” genannt, können der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts förderlich sein.

Es müssen gemeinsame Regeln für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr eingeführt werden, um eine bessere Qualifikation des Verkehrsunternehmers zu gewährleisten, die zur Gesundung des Marktes, zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen im Interesse der Verkehrsnutzer, der Verkehrsunternehmer und auch der gesamten Wirtschaft sowie zur größeren Sicherheit im Straßenverkehr beitragen kann.

Daher sollten die Vorschriften über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung des Verkehrsunternehmers umfassen.

Es ist jedoch nicht notwendig, bestimmte Beförderungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung in diese Regelung einzubeziehen.

Seit dem 1. Januar 1993 gilt für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr eine Marktzugangsregelung, bei der Gemeinschaftsgenehmigungen nach qualitativen Kriterien erteilt werden.

Was die erforderliche Zuverlässigkeit betrifft, so ist es zur wirksamen Gesundung des Marktes notwendig, daß der Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung einheitlich davon abhängig gemacht werden, daß gegen den Bewerber keine schwere strafrechtliche Verurteilung, auch wegen Verstößen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung, erfolgt ist, daß ihm nicht die Eignung für den Beruf abgesprochen wurde und daß er die Vorschriften für das Kraftverkehrsunternehmergewerbe eingehalten hat.

Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit sind bestimmte Kriterien festzulegen, denen die Kraftverkehrsunternehmer entsprechen müssen, damit vor allem die Gleichbehandlung der Unternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten sichergestellt ist.

In bezug auf die Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit sind für den Zugang zu den genannten Tätigkeiten in einem Aufnahmeland als ausreichender Nachweis entsprechende Bescheinigungen vorzulegen, die von einer zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes des Verkehrsunternehmers ausgestellt wurden.

Hinsichtlich des Kriteriums der fachlichen Eignung ist vorzusehen, daß der Bewerber diese Eignung in einer schriftlichen Prüfung nachweist, wobei allerdings die Mitgliedstaaten einen Bewerber von der Prüfung befreien können, wenn er genügend praktische Erfahrung nachweist.

In bezug auf die fachliche Eignung muß die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausgestellte Bescheinigung vom Aufnahmeland als ausreichender Nachweis anerkannt werden.

Zum Zwecke der Durchführung dieser Richtlinie ist eine gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten vorzusehen.

Diese Richtlinie darf nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Umsetzungs- und Anwendungsfristen berühren –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: