Titel I: Zugang zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers
Artikel 4
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
auf Vorschlag der
Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 189c des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
Die
Richtlinie 74/561/EWG des
Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des
Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Verkehr
, die
Richtlinie 74/562/EWG des
Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers
im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr
und die
Richtlinie 77/796/EWG des
Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die
Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im
Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der
tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden
Verkehrsunternehmer
sind mehrfach wesentlich geändert
worden. Im Interesse der Zweckmäßigkeit und aus Gründen der
Klarheit empfiehlt es sich daher, diese Richtlinien zu
kodifizieren und in einem einzigen Text
zusammenzufassen.
Die Organisation des Verkehrsmarktes ist eine der
Voraussetzungen für die im Vertrag vorgesehene Einführung der
gemeinsamen Verkehrspolitik.
Maßnahmen zur
Koordinierung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Güter- oder des
Personenkraftverkehrsunternehmers, nachstehend
„Kraftverkehrsunternehmer” genannt, können der
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts förderlich
sein.
Es müssen gemeinsame
Regeln für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers im
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr eingeführt werden,
um eine bessere Qualifikation des Verkehrsunternehmers zu gewährleisten,
die zur Gesundung des Marktes, zur qualitativen Verbesserung der
Dienstleistungen im Interesse der Verkehrsnutzer, der Verkehrsunternehmer und
auch der gesamten Wirtschaft sowie zur größeren Sicherheit im
Straßenverkehr beitragen kann.
Daher sollten die Vorschriften
über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers die
persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit
und die fachliche Eignung des Verkehrsunternehmers umfassen.
Es ist jedoch nicht notwendig,
bestimmte Beförderungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung in diese
Regelung einzubeziehen.
Seit dem 1. Januar 1993
gilt für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr eine
Marktzugangsregelung, bei der Gemeinschaftsgenehmigungen nach
qualitativen Kriterien erteilt werden.
Was die erforderliche
Zuverlässigkeit betrifft, so ist es zur wirksamen Gesundung des Marktes
notwendig, daß der Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und
dessen Ausübung einheitlich davon abhängig gemacht werden, daß
gegen den Bewerber keine schwere strafrechtliche
Verurteilung, auch
wegen Verstößen im Bereich der
wirtschaftlichen Betätigung, erfolgt ist, daß ihm nicht die Eignung
für den Beruf abgesprochen wurde und daß er die Vorschriften
für das Kraftverkehrsunternehmergewerbe eingehalten hat.
Hinsichtlich der finanziellen
Leistungsfähigkeit sind bestimmte Kriterien festzulegen, denen die Kraftverkehrsunternehmer entsprechen
müssen, damit vor allem die Gleichbehandlung der Unternehmen der einzelnen
Mitgliedstaaten sichergestellt ist.
In bezug auf die
Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit sind für
den Zugang zu den genannten Tätigkeiten in einem
Aufnahmeland als ausreichender Nachweis entsprechende Bescheinigungen
vorzulegen, die von einer zuständigen Behörde des
Heimat- oder Herkunftslandes des Verkehrsunternehmers ausgestellt
wurden.
Hinsichtlich des Kriteriums der
fachlichen Eignung ist vorzusehen, daß der Bewerber diese Eignung in
einer schriftlichen Prüfung nachweist, wobei allerdings die
Mitgliedstaaten einen Bewerber von der Prüfung befreien können, wenn
er genügend praktische Erfahrung nachweist.
In bezug auf die fachliche
Eignung muß die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über
den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
ausgestellte Bescheinigung vom Aufnahmeland als ausreichender Nachweis
anerkannt werden.
Zum Zwecke der
Durchführung dieser Richtlinie ist eine gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten
vorzusehen.
Diese Richtlinie darf nicht die
Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B
genannten Umsetzungs- und Anwendungsfristen berühren –