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Sozialversicherung | Erwerbsminderungsrente bei spezifischer Leistungsbehinderung
Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn sie ganz oder teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind dabei Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Liegt trotz eines solchen sechsstündigen Leistungsvermögens aber eine spezifische Leistungsbehinderung vor, muss der Rentenversicherungsträger dann eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen. Vor diesem Hintergrund hat jetzt das (NZS 2007 S. 377) entschieden, dass Versicherte, die einen Beruf im Rahmen einer Umschulung bei einem Berufsf...