RL 2005/36/EG ANHANG II: Verzeichnis der besonders
strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11
Buchstabe c Ziffer ii
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 40,
Artikel 47 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1
und 3 und Artikel 55,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Nach Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages ist die Beseitigung der
Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen
den Mitgliedstaaten eines der Ziele der Gemeinschaft. Dies bedeutet für
die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die
Möglichkeit, als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte
einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie
ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Ferner sieht Artikel 47
Absatz 1 des Vertrags vor, dass Richtlinien für die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise erlassen werden.
(2) Nach der Tagung des
Europäischen Rates in Lissabon vom 23. und 24. März 2000 hat die
Kommission eine Mitteilung „Eine Binnenmarktstrategie für den
Dienstleistungssektor” vorgelegt, die insbesondere darauf abzielt, die
Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft ebenso einfach zu
machen wie innerhalb eines Mitgliedstaats. Nach Annahme der Mitteilung
„Neue europäische Arbeitsmärkte – offen und
zugänglich für alle” durch die Kommission hat der
Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2001 in
Stockholm die Kommission beauftragt, für die Frühjahrstagung des
Europäischen Rates im Jahr 2002 spezifische Vorschläge für
ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von
beruflichen Qualifikationen zu unterbreiten.
(3) Diese Richtlinie gibt
Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben,
Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung
in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie
Inländern; sie schließt jedoch nicht aus, dass der Migrant nicht
diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat
vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und
verhältnismäßig sind.
(4) Es ist angezeigt, zur
Erleichterung des freien Dienstleistungsverkehrs besondere Vorschriften zu
erlassen, durch die die Möglichkeiten zur Ausübung beruflicher
Tätigkeiten unter der im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen
Berufsbezeichnung erweitert werden. Für Dienstleistungen der
Informationsgesellschaft, die im Fernabsatz erbracht werden, gilt neben dieser
Richtlinie noch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
.
(5) Da für die
zeitweilige und gelegentliche grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen einerseits und für die Niederlassung andererseits jeweils
unterschiedliche Regelungen gelten, sollten für den Fall, dass sich der
Dienstleister in den Aufnahmemitgliedstaat begibt, die Kriterien für die
Unterscheidung zwischen diesen beiden Konzepten genauer bestimmt
werden.
(6) Im Rahmen der
Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen ist der öffentlichen
Gesundheit und Sicherheit sowie dem Verbraucherschutz unbedingt Rechnung zu
tragen. Daher sollten spezifische Bestimmungen für reglementierte Berufe
vorgesehen werden, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit
berühren und deren Angehörige vorübergehend oder gelegentlich
grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen.
(7) Die
Aufnahmemitgliedstaaten können erforderlichenfalls im Einklang mit dem
Gemeinschaftsrecht Meldevorschriften erlassen. Diese Vorschriften sollten nicht
zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Dienstleister
führen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht
behindern oder weniger attraktiv machen. Die Notwendigkeit derartiger
Vorschriften sollte regelmäßig unter Berücksichtigung der
Fortschritte, die bei der Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für eine
behördliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erzielt worden
sind, überprüft werden.
(8) Für den
Dienstleister sollten Disziplinarvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats
gelten, die unmittelbar und konkret mit den Berufsqualifikationen verbunden
sind, wie die Definition des Berufes, der Umfang der zu einem Beruf
gehörenden oder diesem vorbehaltenen Tätigkeiten, das Führen von
Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und spezifischem
Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.
(9) Die Grundsätze
und Garantien für die Niederlassungsfreiheit, die in den verschiedenen
derzeit geltenden Anerkennungsregelungen enthalten sind, sollen
aufrechterhalten werden, wobei aber die Vorschriften dieser Anerkennungsregeln
im Lichte der Erfahrungen verbessert werden sollten. Außerdem sind die
einschlägigen Richtlinien mehrfach geändert worden, und es sollte
daher durch eine Vereinheitlichung der geltenden Grundsätze eine
Neuordnung und Straffung ihrer Bestimmungen vorgenommen werden. Es ist daher
erforderlich, folgende Richtlinien aufzuheben und in einem einzigen neuen Text
zusammenzufassen: die Richtlinien 89/48/EWG
und 92/51/EWG
des Rates sowie die
Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise
sowie die
Richtlinien 77/452/EWG
, 77/453/EWG
, 78/686/EWG
, 78/687/EWG
, 78/1026/EWG
, 78/1027/EWG
, 80/154/EWG
, 80/155/EWG
, 85/384/EWG
, 85/432/EWG
, 85/433/EWG
und 93/16/EWG
des Rates, die die
Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der
Hebamme, des Architekten, des Apothekers bzw. des Arztes betreffen.
(10) Diese Richtlinie
hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß ihren
Rechtsvorschriften Berufsqualifikationen anzuerkennen, die außerhalb des
Gebiets der Europäischen Union von einem Staatsangehörigen eines
Drittstaats erworben wurden. In jedem Fall sollte die Anerkennung unter
Beachtung der Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte Berufe
erfolgen.
(11) Für die Berufe,
die unter die allgemeine Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
– nachstehend „allgemeine Regelung” genannt – fallen,
sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, das Mindestniveau
der notwendigen Qualifikation festzulegen, um die Qualität der in ihrem
Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Nach den Artikeln 10, 39
und 43 des Vertrags sollten sie einem Angehörigen eines Mitgliedstaates
jedoch nicht vorschreiben, dass er Qualifikationen, die sie in der Regel durch
schlichte Bezugnahme auf die in ihrem innerstaatlichen Bildungssystem
ausgestellten Diplome bestimmen, erwirbt, wenn die betreffende Person diese
Qualifikationen bereits ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat
erworben hat. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass jeder
Aufnahmemitgliedstaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in einem anderen
Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen berücksichtigen und dabei
beurteilen muss, ob sie den von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen.
Dieses allgemeine System zur Anerkennung steht jedoch dem nicht entgegen, dass
ein Mitgliedstaat jeder Person, die einen Beruf in diesem Mitgliedstaat
ausübt, spezifische Erfordernisse vorschreibt, die durch die Anwendung der
durch das allgemeine Interesse gerechtfertigten Berufsregeln begründet
sind. Diese betreffen insbesondere die Regeln hinsichtlich der Organisation des
Berufs, die beruflichen Standards, einschließlich der standesrechtlichen
Regeln, die Vorschriften für die Kontrolle und die Haftung.
Schließlich zielt diese Richtlinie nicht auf einen Eingriff in das
berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten ab, zu verhindern, dass einige ihrer
Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des
nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen.
(12) Diese Richtlinie
regelt die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen
Berufsqualifikationen durch die Mitgliedstaaten. Sie gilt jedoch nicht für
die Anerkennung von aufgrund dieser Richtlinie gefassten
Anerkennungsbeschlüssen anderer Mitgliedstaaten durch die Mitgliedstaaten.
Eine Person, deren Berufsqualifikationen aufgrund dieser Richtlinie anerkannt
worden sind, kann sich somit nicht auf diese Anerkennung berufen, um in ihrem
Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu nehmen, die sich nicht aus der in
diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ableiten, es sei denn, sie
weist nach, dass sie zusätzliche Berufsqualifikationen im
Aufnahmemitgliedstaat erworben hat.
(13) Um den
Anerkennungsmechanismus aufgrund der allgemeinen Regelung festzulegen,
müssen die einzelstaatlichen Systeme der allgemeinen und beruflichen
Bildung in Niveaus unterteilt werden. Diese Niveaus, die nur zum Zweck der
Anwendung der allgemeinen Regelung festgelegt werden, haben keine Auswirkungen
auf die einzelstaatlichen Strukturen der allgemeinen und beruflichen Bildung
oder auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet.
(14) Der durch die
Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG eingeführte
Anerkennungsmechanismus ändert sich nicht. Folglich sollte der Inhaber
eines Zeugnisses, das den erfolgreichen Abschluss einer postsekundären
Ausbildung von mindestens einem Jahr bescheinigt, Zugang zu einem
reglementierten Beruf in einem Mitgliedstaat erhalten, in dem dieser Zugang von
der Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer
Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abhängt,
unabhängig von dem Niveau, zu dem der im Aufnahmemitgliedstaat verlangte
Ausbildungsabschluss gehört. Umgekehrt sollte der Zugang zu einem
reglementierten Beruf, soweit er vom erfolgreichen Abschluss einer Hochschul-
oder Universitätsausbildung von mehr als vier Jahren abhängt, nur den
Inhabern eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer
Hochschul- oder Universitätsausbildung von mindestens drei Jahren
gewährt werden.
(15) Da die
Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung
der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind,
sollte der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit haben, eine
Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben. Diese Maßnahme sollte dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere
die Berufserfahrung des Antragstellers berücksichtigen. Die Erfahrung
zeigt, dass die Möglichkeit, dem Migranten nach seiner Wahl einen
Eignungstest oder einen Anpassungslehrgang vorzuschreiben, hinreichende
Garantien hinsichtlich seines Qualifikationsniveaus bietet, so dass jede
Abweichung von dieser Wahlmöglichkeit in jedem Einzelfall durch einen
zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein
müsste.
(16) Um die
Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig ein
angemessenes Qualifikationsniveau zu gewährleisten, sollten verschiedene
Berufsverbände und -organisationen oder die Mitgliedstaaten auf
europäischer Ebene gemeinsame Plattformen vorschlagen können. Unter
bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung der Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der
Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen beruflichen Qualifikationen sowie
für den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine
und berufliche Bildung und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts,
insbesondere des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts, sollte diese Richtlinie
diesen Initiativen Rechnung tragen, während sie gleichzeitig einen
stärkeren Automatismus der Anerkennung im Rahmen der allgemeinen Regelung
fördert. Die Berufsverbände, die gemeinsame Plattformen vorlegen
können, sollten auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene
repräsentativ sein. Eine gemeinsame Plattform besteht in einer Reihe von
Kriterien, mit denen wesentliche Unterschiede, die zwischen den
Ausbildungsanforderungen in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten,
einschließlich all jener Mitgliedstaaten, in denen der Beruf
reglementiert ist, festgestellt wurden, möglichst umfassend ausgeglichen
werden können. Zu den Kriterien könnten beispielsweise Anforderungen
wie eine Zusatzausbildung, ein Anpassungslehrgang in der Praxis unter Aufsicht,
eine Eignungsprüfung, ein vorgeschriebenes Minimum an Berufserfahrung oder
eine Kombination solcher Anforderungen gehören.
(17) Damit alle
Sachverhalte berücksichtigt werden, die bisher keiner Regelung zur
Anerkennung von Berufsqualifikationen unterliegen, sollte die allgemeine
Regelung auf die Fälle ausgedehnt werden, die nicht durch eine
Einzelregelung abgedeckt werden, entweder weil der Beruf unter keine der
Regelungen fällt oder weil der Beruf zwar unter eine bestimmte Regelung
fällt, der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen
Gründen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung
jedoch nicht erfüllt.
(18) Es ist geboten, die
Vorschriften zu vereinfachen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die
betreffenden Berufe reglementiert sind, die Aufnahme bestimmter
Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk ermöglichen, sofern
die entsprechenden Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat während eines
angemessenen, nicht zu weit zurückliegenden Zeitraums ausgeübt worden
sind; gleichzeitig gilt es aber, an einem System der automatischen Anerkennung
auf der Grundlage der Berufserfahrung für diese Tätigkeiten
festzuhalten.
(19) Die
Freizügigkeit und die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsnachweise
der Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Tierärzte,
Hebammen, Apotheker und Architekten sollte sich auf den Grundsatz der
automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise im Zuge der Koordinierung
der Mindestanforderungen an die Ausbildung stützen. Ferner sollte die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes, der
Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des
Apothekers vom Besitz eines bestimmten Ausbildungsnachweises abhängig
gemacht werden, wodurch gewährleistet wird, dass die betreffenden Personen
eine Ausbildung absolviert haben, die den festgelegten Mindestanforderungen
genügt. Dieses System sollte durch eine Reihe erworbener Rechte
ergänzt werden, auf die sich qualifizierte Berufsangehörige unter
bestimmten Voraussetzungen berufen können.
(20) Um den Besonderheiten
des Ausbildungssystems der Ärzte und Zahnärzte und dem entsprechenden
gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der gegenseitigen Anerkennung
Rechnung zu tragen, ist es gerechtfertigt, für alle Fachrichtungen, die
zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Richtlinie anerkannt sind, den
Grundsatz der automatischen Anerkennung der medizinischen und zahnmedizinischen
Fachrichtungen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam sind,
beizubehalten. Hingegen sollte sich im Interesse der Vereinfachung des Systems
die Erweiterung der automatischen Anerkennung auf neue medizinische
Fachrichtungen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden
Richtlinie auf diejenigen beschränken, die in mindestens zwei
Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind. Im Übrigen hindert die
vorliegende Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, untereinander für
bestimmte medizinische und zahnmedizinische Fachrichtungen, die sie gemeinsam
haben und die nicht Gegenstand einer automatischen Anerkennung im Sinne dieser
Richtlinie sind, eine automatische Anerkennung nach ihren eigenen Regeln zu
vereinbaren.
(21) Die automatische
Anerkennung der Ausbildungsnachweise des Arztes mit Grundausbildung sollte
nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, diesen Nachweis
mit beruflichen Tätigkeiten zu verbinden oder auch nicht.
(22) Alle Mitgliedstaaten
sollten den Beruf des Zahnarztes als eigenen Beruf anerkennen, der sich von dem
des Arztes oder Facharztes für Zahn- und Mundheilkunde unterscheidet. Die
Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass dem Zahnarzt in seiner Ausbildung
die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten
der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten von
Zähnen, Mund und Kiefer sowie der dazugehörigen Gewebe vermittelt
werden. Die Tätigkeit des Zahnarztes sollte nur von Inhabern eines
zahnärztlichen Ausbildungsnachweises im Sinne dieser Richtlinie
ausgeübt werden.
(23) Es erscheint nicht
wünschenswert, für alle Mitgliedstaaten einen einheitlichen
Ausbildungsgang für Hebammen vorzuschreiben. Es ist sogar angezeigt, den
Mitgliedstaaten möglichst viel Freiheit bei der Gestaltung der Ausbildung
zu lassen.
(24) Im Interesse der
Vereinfachung ist es angezeigt, die Bezeichnung „Apotheker” zu
verwenden, um den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die automatische
Anerkennung der Ausbildungsnachweise abzugrenzen, unbeschadet der
Besonderheiten der nationalen Vorschriften für diese
Tätigkeiten.
(25) Inhaber eines
Ausbildungsnachweises des Apothekers sind Arzneimittelspezialisten und sollten
grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten Zugang zu einem
Mindesttätigkeitsfeld innerhalb dieses Fachgebiets haben. Mit der
Definition dieses Mindesttätigkeitsfeldes sollte diese Richtlinie weder
eine Begrenzung der Betätigungsmöglichkeiten für Apotheker in
den Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der biomedizinischen Analysen,
bewirken noch zugunsten dieser Berufsangehörigen ein Monopol
begründen, da die Einräumung eines solchen Monopols weiterhin in die
alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Diese Richtlinie
hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Aufnahme von Tätigkeiten, die
nicht in das koordinierte Mindesttätigkeitsfeld einbezogen sind, an
zusätzliche Ausbildungsanforderungen zu knüpfen. Daher sollte der
Aufnahmemitgliedstaat, der solche Anforderungen stellt, die Möglichkeit
haben, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die im Besitz von
Ausbildungsnachweisen sind, die unter die automatische Anerkennung im Sinne
dieser Richtlinie fallen, diesen Anforderungen zu unterwerfen.
(26) Diese Richtlinie
gewährleistet nicht die Koordinierung aller Bedingungen für die
Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers.
Insbesondere sollten die geografische Verteilung der Apotheken und das
Abgabemonopol für Arzneimittel weiterhin in die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten fallen. Diese Richtlinie berührt keine Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die Gesellschaften die
Ausübung bestimmter Tätigkeiten des Apothekers verbieten oder ihnen
für die Ausübung solcher Tätigkeiten bestimmte Auflagen
machen.
(27) Die architektonische
Gestaltung, die Qualität der Bauwerke, ihre harmonische Einpassung in die
Umgebung, der Respekt vor der natürlichen und der städtischen
Landschaft sowie vor dem kollektiven und dem privaten Erbe sind von
öffentlichem Interesse. Daher sollte sich die gegenseitige Anerkennung der
Ausbildungsnachweise auf qualitative und quantitative Kriterien stützen,
die gewährleisten, dass die Inhaber der anerkannten Ausbildungsnachweise
in der Lage sind, die Bedürfnisse der Einzelpersonen, sozialen Gruppen und
Gemeinwesen im Bereich der Raumordnung, der Konzeption, der Vorbereitung und
Errichtung von Bauwerken, der Erhaltung und Zurgeltungbringung des
architektonischen Erbes sowie des Schutzes der natürlichen Gleichgewichte
zu verstehen und ihnen Ausdruck zu verleihen.
(28) Die nationalen
Vorschriften für das Gebiet der Architektur und die Aufnahme und
Ausübung der Architektentätigkeit sind ihrem Geltungsumfang nach sehr
unterschiedlich. In den meisten Mitgliedstaaten werden die Tätigkeiten auf
dem Gebiet der Architektur de jure oder de facto von Personen mit dem
Berufstitel Architekt, gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren
Berufstitel, ausgeübt, ohne dass deshalb ausschließlich diese
Personen das Recht hätten, diese Tätigkeiten auszuüben, es sei
denn, es liegen gegenteilige Rechtsvorschriften vor. Diese Tätigkeiten,
oder einige davon, können auch von Angehörigen anderer Berufe
ausgeübt werden, insbesondere von Ingenieuren, die auf dem Gebiet des
Bauwesens oder der Baukunst eine besondere Ausbildung erhalten haben. Im
Interesse der Vereinfachung dieser Richtlinie ist es angezeigt, die Bezeichnung
„Architekt” zu verwenden, um den Anwendungsbereich der
Bestimmungen über die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise
auf dem Gebiet der Architektur abzugrenzen, unbeschadet der Besonderheiten der
nationalen Vorschriften für diese Tätigkeiten.
(29) Wenn die nationale
oder europäische Berufsorganisation bzw. der nationale oder
europäische Berufsverband eines reglementierten Berufs ein
begründetes Ersuchen um eine Sonderregelung für die Anerkennung der
Berufsqualifikationen im Hinblick auf die Koordinierung der
Mindestanforderungen an die Ausbildung vorlegt, prüft die Kommission die
Möglichkeit, einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie zu
verabschieden.
(30) Um die Wirksamkeit
des Systems der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu gewährleisten,
sollten einheitliche Formalitäten und Verfahrensregeln für seine
Anwendung sowie bestimmte Modalitäten für die Ausübung der
Berufe festgelegt werden.
(31) Da die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und die Beachtung der sich daraus
ergebenden Verpflichtungen sicher erleichtert, ist es angezeigt, die
Einrichtungen dafür festzulegen.
(32) Mit der
Einführung von Berufsausweisen auf europäischer Ebene durch
Berufsverbände und -organisationen kann sich die Mobilität von
Berufsangehörigen erhöhen, insbesondere durch Beschleunigung des
Austauschs von Informationen zwischen dem Aufnahmemitgliedstaat und dem
Herkunftsmitgliedstaat. Diese Berufsausweise sollen es ermöglichen, den
beruflichen Werdegang von Berufsangehörigen zu verfolgen, die sich in
verschiedenen Mitgliedstaaten niederlassen. Die Ausweise könnten unter
voller Einhaltung der Datenschutzvorschriften Informationen über die
beruflichen Qualifikationen des Berufsangehörigen (Universität bzw.
Bildungseinrichtungen, Qualifikationen, Berufserfahrungen), seine Niederlassung
und die gegen ihn verhängten berufsbezogenen Sanktionen sowie
Einzelangaben der zuständigen Behörde umfassen.
(33) Die Einrichtung eines
Systems von Kontaktstellen, die die Bürger der Mitgliedstaaten informieren
und unterstützen sollen, wird die Transparenz der Anerkennungsregelung
gewährleisten. Die Kontaktstellen liefern den Bürgern die von ihnen
angeforderten Informationen und übermitteln der Kommission alle Angaben
und Anschriften, die für das Anerkennungsverfahren von Nutzen sein
können. Durch die Benennung einer einzigen Kontaktstelle durch jeden
Mitgliedstaat im Rahmen des Netzes bleibt die Zuständigkeitsverteilung auf
nationaler Ebene unberührt. Insbesondere steht dies dem nicht entgegen,
dass auf nationaler Ebene mehrere Stellen benannt werden, wobei der im Rahmen
dieses Netzes benannten Kontaktstelle die Aufgabe zukommt, die anderen Stellen
zu koordinieren und den Bürger erforderlichenfalls im Einzelnen über
die für ihn zuständige Stelle zu informieren.
(34) Die Verwaltung der
unterschiedlichen Anerkennungssysteme, die in den Einzelrichtlinien und in der
allgemeinen Regelung festgelegt sind, hat sich als schwerfällig und
komplex erwiesen. Es ist daher angezeigt, die Verwaltung dieser Richtlinie und
ihre Aktualisierung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt zu vereinfachen, insbesondere, wenn die Mindestanforderungen an die
Ausbildungen zur automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise koordiniert
werden. Zu diesem Zweck sollte ein gemeinsamer Ausschuss für die
Anerkennung der Berufsqualifikationen eingesetzt und gleichzeitig eine
angemessene Einbindung der Vertreter der Berufsorganisationen, auch auf
europäischer Ebene, sichergestellt werden.
(35) Die zur
Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni
1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen
werden.
(36) Ein
regelmäßig vorgelegter Bericht der Mitgliedstaaten mit statistischen
Daten über die Anwendung dieser Richtlinie wird Aufschluss über die
Wirkung des Systems zur Anerkennung von Berufsqualifikationen geben.
(37) Für den Fall,
dass die Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie einem Mitgliedstaat
erhebliche Schwierigkeiten bereitet, sollte ein geeignetes Verfahren für
die Annahme befristeter Maßnahmen vorgesehen werden.
(38) Die Bestimmungen
dieser Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres nationalen
Sozialversicherungssystems und die Festlegung der Tätigkeiten, die im
Rahmen dieses Systems ausgeübt werden müssen.
(39) Angesichts der
raschen Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik ist das lebenslange
Lernen in einer Vielzahl von Berufen äußerst wichtig. Vor diesem
Hintergrund ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Regelungen einer
angemessenen Fortbildung im Einzelnen festzulegen, die die
Berufsangehörigen auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik
hält.
(40) Da die Ziele dieser
Richtlinie, nämlich die Straffung, Vereinfachung und Verbesserung der
Vorschriften für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, auf Ebene
der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher
besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese
Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus.
(41) Diese Richtlinie
berührt nicht die Anwendung des Artikels 39 Absatz 4 und des
Artikels 45 des Vertrags, insbesondere auf Notare.
(42) In Bezug auf das
Niederlassungsrecht und die Erbringung von Dienstleistungen gilt diese
Richtlinie unbeschadet anderer spezifischer Rechtsvorschriften über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen, wie zum Beispiel der bestehenden
Vorschriften in den Bereichen Verkehr, Versicherungsvermittler und gesetzlich
zugelassene Abschlussprüfer. Diese Richtlinie berührt nicht die
Anwendung der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte
oder der Richtlinie 98/5/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur
Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem
anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde
. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen
von Anwälten zum Zwecke der umgehenden Niederlassung unter der
Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats sollte von dieser Richtlinie
abgedeckt werden.
(43) Diese Richtlinie
betrifft auch freie Berufe soweit sie reglementiert sind, die gemäß
den Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage einschlägiger
Berufsqualifikationen persönlich, in verantwortungsbewusster Weise und
fachlich unabhängig von Personen ausgeübt werden, die für ihre
Kunden und die Allgemeinheit geistige und planerische Dienstleistungen
erbringen. Die Ausübung der Berufe unterliegt möglicherweise in den
Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Vertrag spezifischen
gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts
und des in diesem Rahmen von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten
Rechts, das die Professionalität, die Dienstleistungsqualität und die
Vertraulichkeit der Beziehungen zu den Kunden gewährleistet und
fortentwickelt.
(44) Diese Richtlinie
lässt die Maßnahmen unberührt, die erforderlich sind, um ein
hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE
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