Gewerblicher Grundstückshandel durch Errichtung und Veräußerung eines Wohn- und Geschäftshaus
Leitsatz
1) Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger nur auf ein an ihn herangetragenes Kaufinteresse des späteren Erwerbers reagiert,
steht seiner Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht entgegen.
2) Ausnahmsweise liegt Nachhaltigkeit bei Abschluss nur eines einzigen Geschäfts vor, ohne dass sich eine Wiederholungsabsicht
feststellen lässt, wenn die Erfüllung des Geschäfts eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeltätigkeiten erfordert, die in der
Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden. Eine GbR, die ein Wohn- und Geschäftshaus
mit fünf Gewerbe- und 20 Wohneinheiten mit Herstellungskosten von ca. 4,7 Mio. DM errichtet und veräußert, ist nachhaltig
tätig.
3) Die vom Großen Senat des BFH benannten Ausnahmefälle eines gewerblichen Grundstückshandels ohne Überschreiten der sog.
Drei-Objekt-Grenze sind nicht abschließend. Für die Beurteilung einer möglichen Überschreitung der Grenzen der privaten Vermögensverwaltung
sind alle feststehenden Indizien innerhalb der gesamten überschaubaren Tätigkeit des Steuerpflichtigen in eine Gesamtwürdigung
einzubeziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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