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FG München Urteil v. - 2 K 3041/04 EFG 2007 S. 1684 Nr. 21

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33a Abs. 3 S. 2 Nr. 2, EStG § 33b Abs. 3, EStDV § 65, EStR 2003 R 188, BSHG § 39, BSHG § 40, BSHG § 3 Abs. 2 S. 2, SGB XI § 14

Aufwendungen für die Unterbringung in einem sozialtherapeutischen Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Die Kosten für die Unterbringung eines knapp 59 Jahre alten Steuerpflichtigen in einem sozialtherapeutischen Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn durch die Aussagen von Ärzten, den Folgeberichten des Heimträgers und der offensichtlichen Notwendigkeit der Eingliederungshilfe gem. §§ 39 und 40 BSHG hinreichend nachgewiesen ist, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner Behinderung im Heim wohnt (entgegen /03, BStBl 2003 I S. 89).

2. Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten i. S. v. § 33 EStG ist nicht von einer bestimmten Qualität der Krankheit abhängig und nicht daran gekoppelt, dass die Voraussetzungen für eine Pflegestufe nach § 14 SGB XI gegeben sind. Bestimmte formale Kriterien sind an den Nachweis der krankheitsbedingten Unterbringung in einem Heim nicht zu stellen.

3. Auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes, in dem die medizinische oder behinderungsbedingte Notwendigkeit von Aufwendungen festgestellt wird, kann verzichtet werden, wenn die medizinische Indikation offensichtlich auf der Hand liegt; sich diese aufgrund der sachlichen Gegebenheiten auch einem Laien erschließt.

4. Zu den nach § 33 EStG berücksichtigungsfähigen Kosten für die krankheitsbedingte Heimunterbringung fallen nur die vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich der Kosten für die ärztliche Betreuung und die Pflege, nicht dagegen die vom Steuerpflichtigen getragenen Kosten der Lebensführung. Zu den Kosten der Lebensführung zählen auch Taschengeldzahlungen, die dem Steuerpflichtigen vom Heim monatlich als „Barbetrag” bzw. „Bar- und Eigengeld” zur freien Verfügung überlassen und dafür auch monatlich in gleicher Höhe in Rechnung gestellt werden.

5. Die Heimkosten sind um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, wenn die Wohnung des Steuerpflichtigen aufgelöst ist.

6. Der auf hauswirtschaftliche Dienstleistungen entfallende Anteil der in Unterbringungsaufwendungen enthaltenen Kosten für Dienstleistungen ist von den nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Gesamtkosten abzuziehen, wenn Aufwendungen für eine Haushaltshilfe nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG geltend gemacht werden.

7. Ein Abzug des erhöhten Behindertenpauschbetrags gem. § 33b Abs. 3 EStG neben dem Abzug der Aufwendungen für die Heimunterbringung nach § 33 EStG scheidet aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1684 Nr. 21
YAAAC-58995

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FG München, Urteil v. 31.07.2007 - 2 K 3041/04

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