Äußert sich ein
Steuerpflichtiger innerhalb des Einspruchsverfahrens in einer Weise, die eine
Rücknahme des Einspruchs oder weiteren Sachvortrag nicht erwarten
lässt und lehnt das FA die Berücksichtigung des niedrigeren Wert
eines Grundstücks aufgrund fehlenden Nachweises i.S. des
§ 146 Abs. 7 BewG
in seiner Einspruchsentscheidung ab, sind die Kosten des nach Vorlage des
Wertgutachtens erfolgreichen Klageverfahrens nach
§ 137 Satz 2 FGO
dem Kläger aufzuerlegen. Dem steht die Ankündigung der Beauftragung
eines Gutachters am Tag nach der Entscheidung über den Einspruch nicht
entgegen.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1711 Nr. 21 DAAAC-58989
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