Grundstücksnießbraucher kein wirtschaftlicher Eigentümer - Prozessverschleppung
Leitsatz
1) Der Nießbraucher eines Grundstücks ist im Regelfall nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks.
2) Wirtschaftliches Eigentum wird auch nicht dadurch begründet, dass der Nießbraucher vertraglich sämtliche Lasten und Aufwendungen
für die Unterhaltung des Nießbrauchsobjekts übernommen hat, die Bestellung des Nießbrauchs auf die Lebenszeit des Nießbrauchers
erfolgt ist und Rückauflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen sind.
3) Erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Bedenken an der Höhe eines Entnahmewerts können wegen Prozessverschleppung
zurückgewiesen werden, wenn eine Kanzlei, die gerichtsbekannt dafür ist, dass sie regelmäßig kurz vor der mündlichen Verhandlung
in umfangreichen Schriftsätzen bisher Unstreitiges in Zweifel zieht und Beweisanträge stellt und das Gericht keine Veranlassung
hatte, den jahrelang nicht beanstandeten Entnahmewert zu hinterfragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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