Artikel 27 Erzeugnisse, die als Lebensmittel und als Futtermittel
verwendet werden können
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 95
und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen
,
gemäß dem Verfahren des
Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Der freie Verkehr mit
sicheren und gesunden Lebensmitteln und Futtermitteln ist ein wichtiger Aspekt
des Binnenmarkts und trägt wesentlich zur Gesundheit und zum Wohlergehen der
Bürger und zu ihren sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei.
(2) Bei der Durchführung
der Politiken der Gemeinschaft sollte ein hohes Maß an Schutz für Leben und
Gesundheit des Menschen gewährleistet werden.
(3) Zum Schutz der
Gesundheit von Mensch und Tier sollten Lebensmittel und Futtermittel, die aus
genetisch veränderten Organismen bestehen, diese enthalten oder daraus
hergestellt werden (im Folgenden als „genetisch veränderte Lebensmittel
und Futtermittel” bezeichnet) einer Sicherheitsprüfung nach einem
Gemeinschaftsverfahren unterzogen werden, bevor sie in der Gemeinschaft in
Verkehr gebracht werden.
(4) Unterschiede in den
einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Prüfung und
Zulassung von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln können
ihren freien Verkehr beeinträchtigen und ungleiche und unfaire
Wettbewerbsbedingungen schaffen.
(5) Ein
Zulassungsverfahren unter Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Kommission
ist für genetisch veränderte Lebensmittel in der Verordnung
(EG) Nr. 258/97 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel
und neuartige Lebensmittelzutaten
eingeführt worden.
Dieses Verfahren sollte einfacher und transparenter gestaltet werden.
(6) Die Verordnung
(EG) Nr. 258/97 sieht auch ein
Anmeldeverfahren für neuartige Lebensmittel vor, die im Wesentlichen den
bestehenden Lebensmitteln gleichwertig sind. Zwar ist die wesentliche
Gleichwertigkeit ein entscheidender Schritt bei der Sicherheitsprüfung
genetisch veränderter Lebensmittel, stellt aber keine eigentliche
Sicherheitsprüfung dar. Im Interesse der Klarheit, Transparenz und eines
harmonisierten Rahmens für die Zulassung genetisch veränderter Lebensmittel
sollte das Anmeldeverfahren für genetisch veränderte Lebensmittel aufgegeben
werden.
(7) Futtermittel, die aus
genetisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder diese enthalten,
unterliegen bislang dem Zulassungsverfahren gemäß der
Richtlinie 90/220/EWG des
Rates vom 23. April 1990
und der
Richtlinie 2001/18/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt
; für aus GVO hergestellte Futtermittel
besteht kein Zulassungsverfahren. Für Futtermittel, die aus GVO bestehen, diese
enthalten oder daraus hergestellt werden, sollte daher ein einheitliches,
effizientes und transparentes gemeinschaftliches Zulassungsverfahren festgelegt
werden.
(8) Die Bestimmungen
dieser Verordnung sollten auch für Futtermittel für solche Tiere gelten, die
nicht für die Lebensmittelerzeugung bestimmt sind.
(9) Für die neuen
Zulassungsverfahren für genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
sollten die neuen Grundsätze gelten, die mit der
Richtlinie 2001/18/EG
eingeführt worden sind. Sie sollten darüber hinaus dem neuen Rahmen für die
Risikobewertung in Fragen der Lebensmittelsicherheit Rechnung tragen, der durch
die Verordnung (EG) Nr. 178/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts,
zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
geschaffen worden ist.
Daher sollten genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel nur dann für
das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zugelassen werden, wenn eine den
höchstmöglichen Anforderungen standhaltende wissenschaftliche Bewertung aller
damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bzw. für die
Umwelt unter der Verantwortung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit („Behörde”) durchgeführt worden ist.
Dieser wissenschaftlichen Bewertung sollte sich eine
Risikomanagemententscheidung durch die Gemeinschaft im Rahmen eines in enger
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchzuführenden
Regelungsverfahrens anschließen.
(10) Wie die Erfahrung
gezeigt hat, sollte die Zulassung bei einem Produkt, das sowohl als
Lebensmittel wie auch als Futtermittel verwendet werden kann, nicht für einen
einzigen Verwendungszweck erteilt werden; solche Produkte sollten somit nur
dann zugelassen werden, wenn sie die Zulassungskriterien sowohl für
Lebensmittel als auch für Futtermittel erfüllen.
(11) Nach dieser
Verordnung kann die Zulassung entweder für GVO, die als Ausgangsmaterial für
die Herstellung von Lebensmitteln oder Futtermitteln verwendet werden sollen,
oder für als Lebensmittel oder Futtermittel verwendete Produkte, die GVO
enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, oder für aus GVO
hergestellte Lebensmittel oder Futtermittel erteilt werden. Wenn somit bei der
Herstellung von Lebensmitteln und/oder Futtermitteln verwendete GVO nach dieser
Verordnung zugelassen worden sind, benötigen Lebensmittel und/oder
Futtermittel, die diese GVO enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt
werden, keine Zulassung nach dieser Verordnung, sondern unterliegen den
Erfordernissen der für diese GVO erteilten Zulassung. Darüber hinaus sind die
nach dieser Verordnung zugelassenen Lebensmittel von den Anforderungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige
Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten befreit, sofern sie nicht unter
eine oder mehrere der Gruppen nach Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 258/97
hinsichtlich eines Merkmals fallen, das für die Zulassung nach der vorliegenden
Verordnung nicht herangezogen worden ist.
(12) Die
Richtlinie 89/107/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
, regelt die Zulassung von Zusatzstoffen in
Lebensmitteln. Zusätzlich zu diesem Zulassungsverfahren sollten
Lebensmittelzusatzstoffe, die GVO enthalten, daraus bestehen oder daraus
hergestellt werden, auch hinsichtlich der Sicherheitsprüfung der genetischen
Veränderung in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, während die
endgültige Zulassung nach der Richtlinie 89/107/EWG erteilt werden sollte.
(13) Aromastoffe, die in
den Geltungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG des
Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über
Ausgangsstoffe für ihre Herstellung
fallen, und die GVO enthalten, daraus
bestehen oder daraus hergestellt werden, sollten hinsichtlich der
Sicherheitsprüfung der genetischen Veränderung ebenfalls in den Geltungsbereich
dieser Verordnung fallen.
(14) Die
Richtlinie 82/471/EWG des
Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung
sieht ein
Zulassungsverfahren für Futtermittel vor, die nach bestimmten technischen
Verfahren hergestellt worden sind, welche die Gesundheit von Mensch und Tier
und die Umwelt gefährden können. Diese Futtermittel sollten, soweit sie GVO
enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, stattdessen in den
Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
(15) Die
Richtlinie 70/524/EWG des
Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung
regelt die Zulassung des Inverkehrbringens
von Zusatzstoffen für Futtermittel. Zusätzlich zu diesem Zulassungsverfahren
sollten Futtermittelzusatzstoffe, die GVO enthalten, daraus bestehen oder
daraus hergestellt werden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Verordnung
fallen.
(16) Diese Verordnung
sollte Lebensmittel und Futtermittel abdecken, die „aus” einem
GVO, jedoch nicht solche, die „mit” einem GVO hergestellt sind.
Entscheidend dabei ist, ob das Lebensmittel oder Futtermittel einen aus dem
genetisch veränderten Ausgangsmaterial hergestellten Stoff enthält. Technische
Hilfsstoffe, die nur während der Herstellung des Lebensmittels oder
Futtermittels verwendet werden, entsprechen nicht der Definition der
Lebensmittel oder Futtermittel und fallen daher auch nicht in den
Geltungsbereich dieser Verordnung. Ebenso fallen Lebensmittel und Futtermittel,
die mithilfe eines genetisch veränderten technischen Hilfsstoffes hergestellt
wurden, nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Dies bedeutet, dass
Produkte, die aus Tieren gewonnen worden sind, welche mit genetisch veränderten
Futtermitteln gefüttert oder mit genetisch veränderten Arzneimitteln behandelt
wurden, weder den Zulassungsbestimmungen noch den Kennzeichnungsbestimmungen
dieser Verordnung unterliegen.
(17) Nach Artikel 153
des Vertrags trägt die Gemeinschaft zur Förderung des Rechts der Verbraucher
auf Information bei. Zusätzlich zu den anderen in dieser Verordnung
festgelegten Arten der Information der Öffentlichkeit ermöglicht die
Kennzeichnung der Produkte dem Verbraucher informierte Entscheidungen und
erleichtert einen fairen Handel zwischen Käufer und Verkäufer.
(18) Nach Artikel 2
der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung
von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
darf die Etikettierung den Käufer nicht
über die Eigenschaften des Lebensmittels irreführen, und zwar insbesondere
nicht über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung und Herstellungs-
oder Gewinnungsverfahren.
(19) Weitere Anforderungen
an die Kennzeichnung genetisch veränderter Lebensmittel sind festgelegt in der
Verordnung (EG) Nr. 258/97, der Verordnung
(EG) Nr. 1139/98 des Rates vom
26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der
Richtlinie 79/112/EWG
aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter, aus genetisch
veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind
, sowie der Verordnung
(EG) Nr. 50/2000 der Kommission vom
10. Januar 2000 über die Etikettierung von Lebensmitteln und
Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte oder aus genetisch veränderten
Organismen hergestellte Zusatzstoffe und Aromen enthalten
.
(20) Es sollten
harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften für genetisch veränderte Futtermittel
festgelegt werden, um für den Endverbraucher, insbesondere in
Viehzuchtbetrieben, präzise Informationen über die Zusammensetzung und
Eigenschaften der Futtermittel bereitzustellen, anhand deren er fundierte
Entscheidungen treffen kann.
(21) Die Kennzeichnung
sollte objektive Informationen darüber enthalten, dass ein Lebensmittel oder
Futtermittel aus GVO besteht, diese enthält oder daraus hergestellt wird. Eine
eindeutige Kennzeichnung, unabhängig von der Nachweisbarkeit von DNA oder
Proteinen aufgrund der genetischen Veränderung im Endprodukt, erfüllt die in
zahlreichen Untersuchungen von einer großen Mehrheit der Verbraucher zum
Ausdruck gebrachten Forderungen, erleichtert fundierte Entscheidungen und
vermeidet eine potenzielle Irreführung der Verbraucher hinsichtlich des
Herstellungs- oder Gewinnungsverfahrens.
(22) Darüber hinaus sollte
die Kennzeichnung über alle Merkmale oder Eigenschaften Auskunft geben, die
dazu führen, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel sich von einem
entsprechenden herkömmlichen Erzeugnis in Bezug auf die Zusammensetzung, den
Nährwert oder auf nutritive Wirkungen, den Verwendungszweck, die
gesundheitlichen Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Merkmale
oder Eigenschaften, die Anlass zu ethischen oder religiösen Bedenken geben,
unterscheidet.
(23) Die Verordnung
(EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die
Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und
über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen
hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln und zur Änderung der
Richtlinie 2001/18/EG
gewährleistet, dass die einschlägigen Informationen über die genetische
Veränderung in jeder Phase des Inverkehrbringens von GVO und daraus
hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln verfügbar sind, und dürfte
dadurch die präzise Kennzeichnung erleichtern.
(24) Obwohl manche
Unternehmer die Verwendung von genetisch veränderten Lebensmitteln und
Futtermitteln vermeiden, kann dieses Material in konventionellen Lebensmitteln
und Futtermitteln in sehr kleinen Spuren vorhanden sein, und zwar wegen des
zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins bei der
Saatgutproduktion, dem Anbau, der Ernte, dem Transport oder der Verarbeitung.
In diesen Fällen sollte das Lebensmittel oder Futtermittel nicht den
Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung unterliegen. Zur Erreichung
dieses Ziels sollte für das zufällige oder technisch nicht zu vermeidende
Vorhandensein genetisch veränderten Materials in Lebensmitteln oder
Futtermitteln ein Schwellenwert festgelegt werden, und zwar sowohl, wenn das
Inverkehrbringen solchen Materials in der Gemeinschaft zugelassen ist, als
auch, wenn dieses Vorhandensein aufgrund der vorliegenden Verordnung toleriert
wird.
(25) Für den Fall, dass
die Gesamtmenge der zufälligen und technisch nicht zu vermeidenden Anteile des
genetisch veränderten Materials in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder in
einem seiner Bestandteile den festgelegten Schwellenwert übersteigt, sollte
vorgesehen werden, dass dies gemäß der vorliegenden Verordnung angegeben wird
und dass ausführliche Bestimmungen für die Durchführung dieser Verordnung
erlassen werden. Vorgesehen werden sollte die Möglichkeit, niedrigere
Schwellenwerte festzulegen, insbesondere für Lebensmittel und Futtermittel, die
GVO enthalten oder daraus bestehen, oder um dem wissenschaftlichen und
technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
(26) Es ist unbedingt
notwendig, dass die Unternehmer sich bemühen, das zufällige Vorhandensein
genetisch veränderten Materials, das nach den gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften nicht zugelassen ist, in Lebensmitteln und Futtermitteln zu
vermeiden. Im Interesse der Praktikabilität und Durchführbarkeit dieser
Verordnung sollte jedoch ein bestimmter Schwellenwert – mit der
Möglichkeit, niedrigere Schwellenwerte festzulegen, insbesondere für direkt an
den Endverbraucher verkaufte GVO – im Rahmen einer Übergangsmaßnahme für
sehr kleine Spuren dieses genetisch veränderten Materials in Lebensmitteln oder
Futtermitteln festgelegt werden, sofern das Vorhandensein solchen Materials
zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist und alle in dieser Verordnung
festgelegten speziellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die
Richtlinie 2001/18/EG
sollte entsprechend angepasst werden. Die Anwendung dieser Maßnahme sollte im
Rahmen der allgemeinen Überprüfung der Durchführung dieser Verordnung überprüft
werden.
(27) Zur Feststellung,
dass das Vorhandensein dieser Stoffe zufällig oder technisch nicht zu vermeiden
ist, müssen die Unternehmer den zuständigen Behörden nachweisen können, dass
sie geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um das Vorhandensein genetisch
veränderter Lebensmittel oder Futtermittel zu vermeiden.
(28) Die Unternehmer
sollten das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten
vermeiden. Die Kommission sollte Informationen sammeln und auf dieser Grundlage
Leitlinien für die Koexistenz von genetisch veränderten, konventionellen und
ökologischen Kulturen entwickeln. Außerdem wird die Kommission aufgefordert,
möglichst bald alle weiteren erforderlichen Vorschläge zu
unterbreiten.
(29) Die
Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO auf allen Stufen des
Inverkehrbringens einschließlich der Möglichkeit, Schwellenwerte festzulegen,
wird durch die Richtlinie 2001/18/EG und
die Verordnung (EG)
Nr. 1830/2003 gewährleistet.
(30) Es müssen
harmonisierte Verfahren für die Risikobewertung und Zulassung festgelegt
werden, die effizient, befristet und transparent sind, sowie Kriterien für die
Bewertung der potenziellen Risiken aus genetisch veränderten Lebensmitteln und
Futtermitteln.
(31) Damit eine
harmonisierte wissenschaftliche Bewertung genetisch veränderter Lebensmittel
und Futtermittel gewährleistet ist, sollten diese Bewertungen von der Behörde
durchgeführt werden. Da jedoch einzelne Handlungen oder Unterlassungen der
Behörde gemäß dieser Verordnung unmittelbare rechtliche Wirkungen auf die
Antragsteller zeitigen könnten, sollte die Möglichkeit einer Überprüfung dieser
Handlungen oder Unterlassungen durch die Verwaltung vorgesehen werden.
(32) Es hat sich gezeigt,
dass sich mit der wissenschaftlichen Risikobewertung allein in manchen Fällen
nicht alle Informationen beschaffen lassen, auf die eine
Risikomanagemententscheidung gegründet werden sollte, und dass noch andere
legitime Faktoren berücksichtigt werden können, die für den jeweils zu
prüfenden Sachverhalt relevant sind.
(33) Betrifft der Antrag
Erzeugnisse, die einen genetisch veränderten Organismus enthalten oder aus
einem solchen bestehen, so sollte der Antragsteller die Wahl haben, entweder
eine bereits nach Teil C der Richtlinie 2001/18/EG erlangte Zulassung für die absichtliche
Freisetzung in die Umwelt – unbeschadet der an diese Zulassung geknüpften
Bedingungen – vorzulegen oder zu beantragen, dass die
Umweltverträglichkeitsprüfung gleichzeitig
mit der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Sicherheitsprüfung
durchgeführt wird. Im letzteren Falle müssen bei der
Umweltverträglichkeitsprüfung die
Anforderungen der Richtlinie 2001/18/EG
eingehalten und die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten benannten
zuständigen innerstaatlichen Stellen von der Behörde konsultiert werden. Ferner
sollte der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, eine dieser zuständigen
Stellen um die Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung zu ersuchen.
Außerdem sollten die zuständigen innerstaatlichen Stellen, die gemäß der
Richtlinie 2001/18/EG
benannt worden sind, in allen Fällen, die GVO sowie Lebensmittel und/oder
Futtermittel betreffen, die einen GVO enthalten oder aus einem solchen
bestehen, von der Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 4 der genannten
Richtlinie konsultiert werden, bevor sie die
Umweltverträglichkeitsprüfung
abschließt.
(34) Im Falle genetisch
veränderter Organismen, die als Saatgut oder anderes pflanzliches
Vermehrungsgut im Sinne dieser Verordnung verwendet werden sollen, sollte die
Behörde verpflichtet sein, einer zuständigen innerstaatlichen Stelle die
Umweltverträglichkeitsprüfung zu
übertragen. Indessen sollten die im Rahmen dieser Verordnung erteilten
Zulassungen weder die Bestimmungen der
Richtlinien 68/193/EWG
,
2002/53/EG
und
2002/55/EG
, die insbesondere
Regeln und Kriterien für die Zulassung von Sorten und für ihre amtliche
Zulassung im Hinblick auf die Aufnahme in gemeinsame Kataloge vorsehen, noch
die Bestimmungen der Richtlinien 66/401/EWG
, 66/402/EWG
,
68/193/EWG, 92/33/EWG
, 92/34/EWG
, 2002/54/EG
,
2002/55/EG, 2002/56/EG
und 2002/57/EG
, die insbesondere die Zertifizierung und
das Inverkehrbringen von Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsgut
regeln, berühren.
(35) Gegebenenfalls sind
aufgrund des Ergebnisses der Risikobewertung Bestimmungen für die
marktbegleitende Beobachtung hinsichtlich der Verwendung gentechnisch
veränderter Lebensmittel für den menschlichen Verzehr und gentechnisch
veränderter Futtermittel für den Verzehr durch Tiere festzulegen. Im Falle von
GVO ist ein Überwachungsplan in Bezug auf die Umweltauswirkungen gemäß der
Richtlinie 2001/18/EG
zwingend vorgeschrieben.
(36) Zur Erleichterung der
Kontrolle genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel sollten die
Antragsteller, die die Zulassung beantragen, geeignete Probenahme-,
Identifizierungs- und Nachweisverfahren vorschlagen und Proben der genetisch
veränderten Lebensmittel und Futtermittel bei der Behörde hinterlegen. Die
Probenahme- und Nachweisverfahren sind gegebenenfalls durch das
gemeinschaftliche Referenzlabor zu validieren.
(37) Der technologische
Fortschritt und wissenschaftliche Entwicklungen sollten bei der Durchführung
dieser Verordnung berücksichtigt werden.
(38) Lebensmittel und
Futtermittel im Sinne dieser Verordnung, die vor dem Geltungsbeginn dieser
Verordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht worden sind,
sollten weiterhin im Verkehr bleiben dürfen, sofern die Unternehmer der
Kommission Informationen über die Risikobewertung, die Probenahme-,
Identifizierungs- bzw. Nachweismethoden einschließlich Lebensmittel- und
Futtermittelproben und ihrer Kontrollproben innerhalb von sechs Monaten nach
dem Geltungsbeginn dieser Verordnung übermitteln.
(39) Es sollte ein
Register der nach dieser Verordnung zugelassenen genetisch veränderten
Lebensmittel und Futtermittel eingerichtet werden, einschließlich spezifischer
Produktinformationen, Studien zum Nachweis der Sicherheit des Produkts –
einschließlich, soweit verfügbar, Verweise auf unabhängige und überprüfte
Studien sowie Probenahme-, Identifizierungs- und Nachweismethoden. Nicht
vertrauliche Daten sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden.
(40) Zur Förderung der
Forschung und Entwicklung in Bezug auf GVO, die zur Verwendung als Lebensmittel
und/oder Futtermittel bestimmt sind, sollten die von Innovatoren getätigten
Investitionen bei der Beschaffung von Informationen und Daten zur Unterstützung
eines Antrags nach dieser Verordnung geschützt werden. Dieser Schutz sollte
jedoch befristet werden, um die unnötige Wiederholung von Studien und Versuchen
zu vermeiden, die nicht im Interesse der Öffentlichkeit läge.
(41) Die für die
Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des
Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung
der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen
werden.
(42) Die durch den
Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 eingesetzte Europäische
Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien oder eine
andere von der Kommission eingesetzte geeignete Stelle sollte gehört werden
können, um Ratschläge zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem
Inverkehrbringen genetisch veränderter Lebensmittel oder Futtermittel
einzuholen. Diese Konsultationen sollten die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
für ethische Fragen unberührt lassen.
(43) Damit ein hohes Maß
an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen, Gesundheit und Wohlergehen der
Tiere, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit
genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sichergestellt werden
kann, sollten die Anforderungen dieser Verordnung entsprechend den allgemeinen
Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
in nicht diskriminierender Weise für Erzeugnisse mit Ursprung in der
Gemeinschaft und für Erzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt werden,
gelten. Diese Verordnung trägt den internationalen Handelsverpflichtungen der
Europäischen Gemeinschaften und den Anforderungen des Protokolls von Cartagena
über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
in Bezug auf die Verpflichtungen der Einführer und die Anmeldung
Rechnung.
(44) Infolge dieser
Verordnung sollten bestimmte Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts aufgehoben bzw.
geändert werden.
(45) Die Durchführung
dieser Verordnung sollte anhand der nach kurzer Zeit gesammelten Erfahrungen
überprüft und die Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung auf die
Gesundheit von Mensch und Tier, den Verbraucherschutz, die Unterrichtung der
Verbraucher und das Funktionieren des Binnenmarktes sollten von der Kommission
überwacht werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG
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